Betreuungs- und Beschulungskosten in der Zeit der Corona-Krise

Es fehlt eine vertragliche Bestimmung Einleitend ist zu bemerken, dass der Vertrag, welcher der Kinderbetreuung bzw. der Beschulung …

am 15. April 2020

um 13:37 Uhr

Es fehlt eine vertragliche Bestimmung

Einleitend ist zu bemerken, dass der Vertrag, welcher der Kinderbetreuung bzw. der Beschulung zugrunde liegt, den Fall des Ausfalls der Dienstleistung aufgrund einer Pandemie üblicherweise nicht explizit regelt, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung gelangen. Sollte individualvertraglich eine entsprechende Klausel indessen bestehen, dürfte diese aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit Geltung haben.

Behördlich angeordnete Schliessung der Betreuungs- bzw. Beschulungseinrichtung

Wenig Schwierigkeiten sollte es in all jenen Fällen geben, in welchen die Schliessung der Betreuungs- oder Beschulungseinrichtung auf einem behördlichen Entscheid beruht. So hat beispielsweise der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossen, dass auch die Kindertagesstätten ihren Betrieb vorläufig einstellen müssen. Da die Betriebe die Schliessung nicht zu verantworten haben, entfällt zwar auf der einen Seite ihre Leistungspflicht, auf der anderen Seite erlischt jedoch auch die Gegenleistungsforderung (Art. 119 OR). Die Kosten für die Dienstleistung sind somit ebenfalls nicht mehr zu bezahlen. Mehr noch, Art. 119 OR besagt, dass bereits empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Somit können bezahlte Betreuungs- bzw. Beschulungskosten, für die keine Gegenleistung erfolgte, zurückgefordert werden.

Schliessung ohne behördliche Anordnung

Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation in Bezug auf Betreuungs- bzw. Beschulungseinrichtungen verhält, deren Schliessung nicht behördlich angeordnet worden ist. So wurden beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft die Eltern ebenfalls dahingehend informiert, dass sie ihre Kinder nicht mehr in die Kindertagesstätte bringen dürfen. Eine Ausnahme gelte nur in einer Notlage, nämlich wenn die Eltern in Gesundheitsberufen arbeiten oder andere zwingende Arbeitsverpflichtungen aufweisen würden und die Kinderbetreuung nicht anders organisieren könnten. Die Kindertagesstätten forderten bis dato die Bezahlung des Elternbeitrags teilweise weiterhin und zwar mit der Begründung, die Eltern würden auf die Fremdbetreuung freiwillig verzichten. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass der Kanton Basel-Landschaft aufgrund des Umstands, dass die Eltern mehrheitlich nicht bereit waren, die Betreuungsgelder ohne Gegenleistung zu bezahlen, zwei Notverordnungen verabschiedete. Diese besagen, dass die Beitragspflicht während der Zeit des Ausfalls der Betreuung entfalle. Der Kanton entlastet die Ausfälle in Form einer Vorfinanzierung. Trotz der Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft den Eltern in Bezug auf die Betreuungskosten mit seinem Beschluss zur Seite steht, bleiben die dahinterstehenden rechtlichen Fragen zu klären. Da der Betrieb nicht durch einen behördlichen Akt geschlossen worden ist, ist die Leistung in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin erbringbar, d.h. es liegt kein Fall von objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR vor. Es handelt sich vielmehr um eine Leistungsverweigerung trotz Leistungsmöglichkeit. Erste Konsequenz ist in einem solchen Fall, dass auch der Geldschuldner in der Regel seine Leistung verweigern kann (Art. 82 OR). Da sich der Betrieb in Bezug auf die geschuldete Leistung in Verzug befindet kommen zweitens die allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsverzug des Schuldners zur Anwendung (Art. 102ff. OR). Diese Regeln ermöglichen neben einem Vertragsrücktritt auch die Geltendmachung von Schadenersatz, unabhängig davon, ob am Vertrag festgehalten oder vom Vertrag zurückgetreten wird. Dies immer dann, wenn der Schuldner, der sich mit seiner Leistung im Verzug befindet, nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden am Leistungsverzug trifft. Typischerweise wird dieser Beweis einem Schuldner nicht gelingen, wenn er nicht durch einen Umstand ausserhalb seiner Kontrolle (wie eine behördliche Anordnung) an der Leistungserbringung gehindert ist. Über den Titel des Schadenersatzes können sodann bereits geleistete Beträge, beispielsweise auch Betreuungskosten oder Kursgelder, zurückgefordert werden.

In Bezug auf das genannte Beispiel der Kindertagesstätten im Kanton Basel-Landschaft ist zu bemerken, dass diese im Ergebnis ein Verschulden an ihrer Leistungsunfähigkeit verneinen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Eltern würden auf die Betreuung freiwillig verzichten. Wenn man jedoch bedenkt, dass die Kindertagesstätten gegenüber den Eltern klar zum Ausdruck bringen, dass sie das Betreuungsangebot grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen dürfen, erscheint es als fraglich, ob die Begründung des «freiwilligen Verzichts» in einem Rechtsstreit standhalten würde. Vielmehr besteht kein vorbehaltloses Anbieten der geschuldeten Leistung, weshalb sich die Kindertagesstätten wohl im Verzug befinden werden.

Wie bereits ausgeführt, beschloss der Kanton Basel-Landschaft mittels Notverordnung, dass die Kindertagesstätten die Elternbeiträge mit Wirkung ab Mitte März 2020 nicht mehr verlangen können. Ausserhalb von solchen expliziten behördlichen Anordnungen bleiben die dargelegten gesetzlichen Folgen von Bedeutung. Wenn somit beispielsweise der Gitarrenunterricht oder der Schwimmkurs aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht stattfinden kann, ist davon auszugehen, dass die allgemeinen gesetzlichen Verzugsregeln mit den dargelegten Folgen zur Anwendung kommen. Der Musikschüler bzw. der Kursteilnehmer kann die Bezahlung der Unterrichtskosten verweigern und allenfalls auch bereits bezahltes Kursgeld zurückverlangen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Corona-Situation dazu führt, dass geschlossene Betreuungs- und Beschulungsbetriebe, sofern keine anderslautende und vertraglich vereinbarte Regelung getroffen wurde, für den Ausfall ihrer Dienstleistung selber haften, d.h. für die fragliche Zeit auf die Bezahlung der geschuldeten Beiträge verzichten müssen und unter Umständen darüber hinaus schadenersatzpflichtig werden.

 Gerne beraten und unterstützen wir Sie hierzu persönlich.