Beurkunden in COVID-19 Zeiten

Aktuelle Situation Bis vor kurzem fand die Beurkundung von Dokumenten normalerweise in einem persönlichen Termin statt. Je nach …

am 23. März 2020

um 12:13 Uhr

Aktuelle Situation

Bis vor kurzem fand die Beurkundung von Dokumenten normalerweise in einem persönlichen Termin statt. Je nach den Umständen gingen der eigentlichen Beurkundung weitere Gespräche vor, in deren Rahmen der Wille der Parteien festgestellt wurde, Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und deren Auswirkungen besprochen werden konnten. Auf elektronischem Weg fand in der Regel lediglich die Übermittlung der Entwürfe statt.

Bei Waldmann Petitpierre sind wir allerdings schon seit längerem in der Lage, weite Teile dieses Prozesses ohne persönliche Präsenz vorzunehmen. Die technischen Voraussetzungen dafür sind bei uns seit Jahren schon implementiert. Üblich ist dies bislang aber nur im geschäftlichen Bereich, namentlich wenn die Beteiligten weit weg von Basel wohnen.

In der heutigen Situation, in der Social Distancing von grösster Wichtigkeit ist, um die Pandemie zu stoppen, bieten wir dies soweit als möglich aber allen Kunden an. Wir können ihre Bedürfnisse in telefonischen Besprechungen oder via Skype besprechen und alsdann wie gewohnt den Entwurf elektronisch zustellen. In der Folge können an einem zweiten Ferntermin diese Entwürfe finalisiert und Ihre Fragen zum Inhalt der Urkunde beantwortet werden.

Die Unterzeichnung der Urkunde ist auf digitalem Weg unter der heute noch geltenden Rechtslage leider nicht möglich. Die Digitalisierung der Juristerei hinkt in der Schweiz gegenüber der internationalen Entwicklung erschreckend hinterher. Dies lässt sich kurzfristig leider nicht ändern. Der Entwurf des Bundesgesetzes über die elektronische öffentliche Urkunde ist zwar geplant, aber noch nicht einmal in der Vernehmlassung.

Wir können einen persönlichen Termin gleichwohl vermeiden, indem Sie eine Vollmacht auf eine Liste von Personen unseres Vertrauens ausstellen. Die Unterzeichnung erfolgt alsdann auf dem Kantonsgebiet des Notariates unter Beobachtung aller Sicherheitsbestimmungen des Bundes (Abstand, Desinfektion, maximal 5 Personen anwesend etc.) zu persönlichen Kontakten.

Grenzen der Fernbeurkundung

Für bestimmte Vorgängen können wir dieses Vorgehen aufgrund der gesetzlichen Lage nicht anbieten:

  • Beschlüsse der Geschäftsführung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Verwaltungsräten von Aktiengesellschaften sind nur im Protokollverfahren bei persönlicher Anwesenheit der für den Beschluss jeweils erforderlichen Mindestzahl der Geschäftsführung/des Verwaltungsrates zulässig. Für diese Organe verlangt die Rechtsprechung einhellig persönliches Handeln. Dies betrifft aber nur Kapitalerhöhungs- und –herabsetzungsbeschlüsse. Alle anderen Protokolle der Organe von GmbH und AG bedürfen nicht der öffentlichen Beurkundung und können somit einfach schriftlich protokolliert und alsdann per Post versandt werden.
  • Eheverträge, Testamente, Erbverträge und Vorsorgeaufträge sind sogenannt höchstpersönliche Geschäfte. Diese können nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Kunde und NotarIn durchgeführt werden. Immerhin besteht bei Testamenten und Vorsorgeaufträgen die Möglichkeit, die von uns aufgesetzten Dokumente selber handschriftlich zu Papier zu bringen. Für Ehe- und Erbverträge hingegen besteht keine solche Möglichkeit.
  • Wir sind verpflichtet die Identität der Parteien festzustellen. Wenn wir uns von Ihrer Identität nicht anderweitig überzeugen können, ist eine Fernbeurkundung nicht möglich.

Zusammenfassung

Haben Sie notarielle Geschäfte zu beurkunden, so ist dies auch unter den aktuellen, erschwerten Bedingungen zumeist möglich. Kontaktieren Sie uns einfach und wir beraten Sie, welches Vorgehen in Ihrem Fall in Frage kommt.