Corona-Krise und geschäftliche Verträge – wer trägt das Risiko?

Verträge und Force Majeure-Klauseln Liefervertrag Maschine: Der Lieferant erhält die benötigten Bauteile aus China zur Zeit nicht und …

am 30. März 2020

um 10:46 Uhr

Verträge und Force Majeure-Klauseln

Liefervertrag Maschine: Der Lieferant erhält die benötigten Bauteile aus China zur Zeit nicht und kann eine Maschine deshalb nicht zum vereinbarten Termin liefern. Der Vertrag enthält eine «Force Majeure»-Klausel. Haftet der Lieferant für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen? Kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und eine andere Maschine beschaffen?

Bauteilbeschaffung liegt grundsätzlich in der «Risikosphäre» des Lieferanten. Er könnte sich ja durch mehrfache Quellen oder Lagerhaltung absichern. Es ist daher entscheidend, wie die Force Majeure-Klausel formuliert ist. Es kann auch eine Rolle spielen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. So sieht zum Beispiel das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) Regelungen über Force Majeure vor, selbst wenn der Vertrag keine Klausel enthält. Allerdings wird das CISG sehr häufig in den Verträgen ausdrücklich ausgeschlossen.

Force Majeure-Klauseln können ganz unterschiedlich formuliert sein, enthalten aber in der Regel eine Liste von Ereignissen, die als Force Majeure anzusehen sind. Pandemien und behördliche Massnahmen werden oft, aber nicht immer aufgelistet. Die Liste kann abschliessend formuliert sein oder bloss Beispiele nennen. Die Force Majeure-Klauseln sehen zudem oft vor, dass der Vertrag nach einer gewissen Zeit (z.B. nach 1-3 Monaten) aufgelöst werden kann, wenn das Force Majeure-Ereignis dann immer noch andauert. Die Anrufung der Force Majeure-Klausel hat also auch ihre Risiken. Andererseits verpflichtet die Force Majeure-Klausel oft dazu, die Situation umgehend anzuzeigen, ansonsten das Recht erlischt, sich auf die Klausel zu berufen.

Verträge ohne Force Majeure-Klausel

Grosshändler G. hat sich die exklusiven Import- und Vertriebsrechte für die Schweiz für das beliebte Erfrischungsgetränk E. gesichert. Der Vertrag sieht vor, dass G. jedes Jahr gewisse Mindestmengen verkaufen muss. Sonst kann der Vertrag gekündigt werden. Wegen der Schliessung von Restaurants und der Absage von Veranstaltungen ist bereits jetzt absehbar, dass G. die (ohnehin schon hoch gesteckten) Verkaufsziele im Jahr 2020 nicht erreichen wird. Es ist Schweizer Recht anwendbar. Kann G. sich auf Force Majeure berufen, um die Kündigung zu verhindern? Und was gilt umgekehrt, wenn E. in Lieferschwierigkeiten gerät?

Höhere Gewalt ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) nicht ausdrücklich geregelt. Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen (pacta sunt servanda).

Die Rechtsprechung versteht Höhere Gewalt als ein Ereignis, welches aussergewöhnlich, nicht vorhersehbar und unerwartet ist. Zudem muss es ausserhalb der Kontrolle der Parteien liegen und darf nicht durch Sorgfalt oder Vorkehrungen vermeidbar sein.

Eine Pandemie dürfte zwar grundsätzlich als Höhere Gewalt zu werten sein. Ebenso können wohl die behördlichen Anordnungen zur (allgemeinen) Schliessung von Betrieben als Höhere Gewalt verstanden werden.

Allerdings kann Höhere Gewalt nicht einfach als allgemeine Entschuldigung jeder Leistungsstörung herangezogen werden. Die Pandemie an sich verhindert ja viele vertragliche Leistungen (und insbesondere die Zahlung von Geld) nicht. Der Betroffene müsste schon einen direkten Zusammenhang darstellen können. Die behördliche Anordnung ist unter Umständen hingegen direkt wirksam. Jedenfalls scheint das bei einem Coiffeur-Salon, der unmittelbar wegen der Notverordnungen des Bundes schliessen muss, gegenüber den Kunden unmittelbar einleuchtend. In den meisten Vertragsverhältnissen muss jedoch genauer geklärt werden, ob dem betroffenen Unternehmen die Vertragsverletzung nicht als «Geschäftsrisiko» zugerechnet werden muss. Dies gilt insbesondere, wo Vorkehren wie Notbetrieb, Haltung eines Zwischenlagers, alternative Einkaufs- oder Verkaufskanäle etc. möglich wären.

Die sog. «Unmöglichkeit»

Geburtstagsfeier: Ein Geburtstagsessen mit mehreren Gästen im Restaurant muss abgesagt werden, da das Restaurant aufgrund behördlicher Anordnung (COVID-19 Verordnung 2) schliessen muss.

Laut Art. 119 OR gilt eine Forderung als erloschen, wenn die Leistung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist. Der Wirt kann sich somit wohl auf Unmöglichkeit der Leistung gemäss Artikel 119 OR berufen. Zu beachten ist allerdings, dass bei zweiseitigen Verträgen die Gegenforderung ebenfalls verloren ist und bereits Empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind, d.h. der Wirt verliert dann aber auch seinen Anspruch auf Bezahlung, was unbefriedigend ist, wenn dem Wirt bereits Kosten für den Einkauf etc. entstanden sind. Und umgekehrt kann es ja auch sein, dass je nach Anzahl Gäste das Fest gar nicht mehr abgehalten werden darf. Insgesamt, auch wegen der ständig ändernden Vorschriften, ist Art. 119 OR nicht unbedingt eine befriedigende Lösung.

Weitere Fälle

Gerade kleine und kleinste Unternehmen sind stark von den Schliessungen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Ausfällen betroffen. Daher wird gegenwärtig insbesondere die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses für Geschäftsmieten diskutiert.

Die Reduktion oder Aussetzung der Mietzinszahlung wegen behördlich angeordneter, allgemeiner Schliessung von Geschäftslokalen ist von Gesetz und Rechtsprechung nicht vorgesehen. Einbrüche im Geschäftsbetrieb sind ja das Unternehmerrisiko schlechthin, und die Zahlung von Geld ist – zumindest in der gegenwärtigen Situation – durchaus möglich. Andererseits verliert z.B. eine Bar ihren Zweck für die Dauer der Schliessung praktisch völlig und hat damit aus der Sicht des Mieters einen gravierenden Mangel. Es ist gibt also für beide Extrempositionen, d.h. «Geschäftsausfall ist Unternehmerrisiko» gegenüber «unbenutzbare Mietsache», triftige Gründe.

Allerdings lässt das Beispiel mit der Bar auch durchblicken, dass je nach Verwendungszweck des Mietobjekts (z.B. Laden mit Lager oder mit Büros) eine teilweise oder alternative Nutzung durchaus weiterhin möglich ist. Die Schwere des Mangels der Mietsache (sofern man einen Mangel annimmt) ist also von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.

Die Beispiele Zeigen, dass die vertraglichen und gesetzlichen Lösungen in vielen Fällen nicht klar sind oder zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Es ist ratsam, seine rechtliche Situation abzuklären um zu wissen, woran man ist. Gleichermassen gilt es aber auch, in  Geschäftsbeziehungen kaufmännische, längerfristige Überlegungen einfliessen zu lassen und das Gespräch mit dem Vertragspartner zu suchen. In einer Krise wie dieser können Geschäftsbeziehungen gemeinsam gestärkt oder im Alleingang ruiniert werden. Beides liegt weitgehend in unserer Hand.

Wir helfen Ihnen gerne, durch diese schwierige Zeit zu manövrieren!