Das Erbrecht der verheirateten Personen

Die Höhe des Nachlasses einer verheirateten Person hängt entscheidend von ihrem Güterstand ab. Das Schweizer Recht kennt drei …

am 12. Juli 2019

um 09:20 Uhr

Die Höhe des Nachlasses einer verheirateten Person hängt entscheidend von ihrem Güterstand ab. Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

Bei Errungenschaftsbeteiligung (Grundsatz)

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der Güterstand, den diejenigen Paare haben, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Wir reden auch vom gesetzlichen Güterstand, weil dieser Güterstand immer dann gilt, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Dieses besteht aus seinen persönlichen Gegenständen, aus dem, was er in die Ehe eingebracht hat (respektive was er im Zeitpunkt der Heirat besass) und aus dem, was er während der Ehe unentgeltlich erhalten. Die Errungenschaft besteht hauptsächlich aus dem während der Ehe erzielten, noch vorhandenen Lohn und den damit gekauften Gegenständen.

Während der Ehe behält jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft; er kann damit mehr oder weniger machen, was er will. Bei Beendigung der Ehe durch Tod kann bei nur gemeinsamen Nachkommen der ganze Vorschlag, das heisst die Errungenschaft beider Ehegatten, dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, ohne dass dadurch der Pflichtteil der Nachkommen verletzt würde.

Bei Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann man sich am besten als ein Eintopf vorstellen. Alle Güter gehören grundsätzlich beiden zusammen und müssen stets von beiden bewirtschaftet werden (sog. «Gesamtgut»). Bei Beendigung der Ehe durch das Ableben eines der Ehegatten können bei Nachkommen des verstorbenen Ehegatten 13/16 des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. 3/16 verbleiben für die Nachkommen ungeachtet deren Anzahl.

Bei Gütertrennung

Die Gütertrennung versetzt eigentlich die Ehegatten wirtschaftlich in die gleiche Situation wie vor dem Eheschluss: Jeder Ehegatte behält sein Einkommen und sein Vermögen, so dass bei Ableben eines Ehegatten nur das Erbrecht (ohne Einfluss des Güterrechts) über das weitere Schicksal seines Vermögens entscheidet.

Bestimmung des Nachlasses

Bei Ableben eines Ehegatten wird entsprechend des Güterstands, den die Ehegatten hatten, das Vermögen in das Vermögen des Ehemannes und das der Ehefrau aufgeteilt.

In erster Stufe wird die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht; das heisst die Zuordnung der wirtschaftlichen Güter nach der Zugehörigkeit einem der Ehegatten. Meistens erfolgt die Güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem verstorbenen und einem lebenden Ehepartner. Erst durch die Auseinandersetzung wird klar, was zum Nachlass gehört und was der überlebende Ehegatte bereits aus Güterrecht erhält.

Teilung des Nachlasses

In zweiter Linie wird der Nachlass unter den Erben geteilt. Grundsätzlich sind alle Erben gleichberechtigt ungeachtet dessen, welchen Anteil sie zu Gute haben. Regelt der Erblasser nichts, so erhält jeder Erbe seinen gesetzlichen Erbteil.

Pflichtteilsschutz

Mit einem Erbvertrag oder Testament können die Erbteile verändert werden. Der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern des verstorbenen Ehegatten sind jedoch im Umfang ihres Pflichtteils geschützt; dieser darf ohne deren Zustimmung nicht verletzt werden. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbteils, jener des überlebenden Ehegatten die Hälfte und jener der Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden sind, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und zwar für jeden der Eltern.

Verfügbare Quote

Über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil des Nachlasses, die sog. «verfügbare Quote», darf der Erblasser frei verfügen. Diesen Teil kann er etwa dem überlebenden Ehegatten, einem anderen Erben oder einem Dritten als Erbteil oder Vermächtnis zukommen lassen.

Kommende Änderung der Pflichtteile?

Das Erbrecht soll allerdings geändert werden. Dabei soll der Pflichtteil der Eltern wegfallen und der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils herabgesetzt werden. Allerdings ist es schwer vorauszusagen, ob die Änderung tatsächlich so kommt und wann sie in Kraft tritt.

Gerne unterstützen wir Sie in der Regelung Ihres Nachlasses