Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in der Schweiz – Rückführung entführter Kinder

Internationale Mobilität gehört heute zum Alltag vieler Familien. Trennungen mit Auslandsbezug nehmen zu – und damit auch Konflikte …

am 14. April 2026

um 11:01 Uhr

Internationale Mobilität gehört heute zum Alltag vieler Familien. Trennungen mit Auslandsbezug nehmen zu – und damit auch Konflikte um den Aufenthaltsort gemeinsamer Kinder. Wird ein Kind von einem Elternteil ohne Zustimmung des anderen ins Ausland verbracht oder dort zurückbehalten, stellt sich die Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen?

I. Rechtliche Einordnung
In der Schweiz bildet das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die zentrale Grundlage für die rasche Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder. Das HKÜ kommt dann zur Anwendung, wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegt und die betroffenen Staaten das HKÜ ratifiziert haben. Die Liste der aktuell 92 Vertragsstaaten kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden (https://www.hcch.net/de/states/hcch-members). Liegt ein Fall vor, bei welchem das HKÜ nicht zur Anwendung kommt, so gestaltet sich das Verfahren schwieriger und langdauernder.

II. Zweck des HKÜ
Das HKÜ verfolgt das klare Ziel, widerrechtlich in ein anderes Land verbrachte Kinder sofort in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen. Bei Rückführungsentscheiden HKÜ geht es folglich um die Regelung der Rechtshilfe zwischen Vertragsstaaten. Alleiniges Thema des Rückführungsprozesses ist somit die formelle Prüfung der Voraussetzungen für die Rückführung. Sind diese erfüllt, ist die Rückführung widerrechtlich verbrachter Kinder anzuordnen, ohne dass dem ersuchten Vertragsstaat dabei ein Ermessen zukäme, soweit nicht einer der im HKÜ genannten Ausschlussgründe nachgewiesen ist.
Entsprechend muss man sich bewusst sein, dass das Verfahren nicht klärt, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht. Diese Frage entscheidet das zuständige Gericht im Herkunftsstaat. Das HKÜ dient ausschliesslich dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Von Bedeutung ist, dass das HKÜ nicht per se die Rückführung an den früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Ziel hat, sondern die Rückführung in das Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates.

III. Voraussetzungen einer Rückführung
Ein Rückführungsanspruch besteht, wenn:
• das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
• ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten vorliegt,
• ein Sorgerecht nach dem Recht des Herkunftsstaates bestand,
• dieses Sorgerecht tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre.

Das Zurückhalten eines Kindes ist dann widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in welchem das Kind unmittelbar vor dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Sorgerecht im Zeitpunkt des Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt worden wäre, wenn das Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Der Begriff des Sorgerechts ist vertragsautonom und weit auszulegen; besonderes Gewicht liegt auf dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sind auch weitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. Die geschützte Rechtsposition beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in welchem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ausserdem muss das Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt worden sei

IV. Ablauf des (Gerichts-) Verfahrens in der Schweiz
Ein Gesuch um Rückführung kann einerseits auf dem behördlichen Weg oder auf dem gerichtlichen Weg gestellt werden. Der Antrag für das behördliche Verfahren kann bei der zuständigen Zentralbehörde eingereicht werden. Als zentrale Behörde der Schweiz fungiert das Bundesamt für Justiz, welches Anträge entgegennimmt und die internationale Zusammenarbeit koordiniert. Das Bundesamt für Justiz hat indessen keine Entscheidungsbefugnis und kann vermittelnd tätig werden oder auch den konkreten Aufenthaltsort des Kindes in der Schweiz ausfindig machen. Einigen sich die Parteien nicht, so bleibt der gerichtliche Weg offen, wobei eine vorherige Anrufung des Bundesamtes für Justiz für das Gerichtsverfahren keine Voraussetzung darstellt.
Kommt es zu einem Gerichtverfahren, so ist in der Schweiz aufgrund des HKÜ und gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) das obere kantonale Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Das Verfahren ist beschleunigt zu führen, weshalb eine Entscheidung innert sechs Wochen zu fällen ist. Im Verfahren gilt der sog. Untersuchungsgrundsatz, weshalb grundsätzlich das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts kann innert einer 10-tägigen Frist (!) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Für die nach dem HKÜ gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie von der antragstellenden Partei weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Die Vertragsstaaten können jedoch den Vorbehalt anbringen, dass eine Kostenbefreiung nur nach den innerstaatlichen Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Nach schweizerischem Recht wird unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt, wenn Antragstellende nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Schweiz verhält es sich dergestalt, dass grundsätzlich von einem kostenlosen Verfahren ausgegangen wird. Wenn indessen das Ursprungsland einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat, wonach dort das Verfahren nur dann kostenlos ist, wenn ein Fall einer unentgeltlichen Rechtspflege besteht, so gilt dies auch für das Verfahren in der Schweiz (Gegenseitigkeitsprinzip). Wird die Rückführung angeordnet, so kann der Person, welche das Kind zurückgehalten hat, die Erstattung der der antragstellenden Partei selber oder für deren Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegt werden. Dazu gehören insbesondere die Reisekosten, die Kosten der Rechtsvertretung der antragstellenden Partei und die Kosten für die Rückgabe des Kindes.

V. Verweigerungsgründe – Wann bleibt das Kind in der Schweiz?
Wie dargelegt, hat das angerufene Gericht die Rückführung anzuordnen, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rückführung kann ausnahmsweise verweigert werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Verweigerungsgrund vorliegt. Ein solcher kann vorliegen, wenn:
• eine schwerwiegende Gefahr für das Kind besteht (körperlich oder psychisch);
• das Kind sich widersetzt und eine entsprechende Reife hierzu aufweist;
• mehr als ein Jahr seit der Entführung vergangen ist und das Kind sich bereits integriert hat.

Diese Ausnahmen werden von den Gerichten restriktiv angewendet. Das Ziel des HKÜ soll nicht durch weit ausgelegte Härtefallargumente unterlaufen werden.
Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bzw. eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet, oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden.
Das HKÜ legt keine bestimmte Alterslimite fest, ab wann das Kind eine Reife hat, welche notwendig ist, um sich einer Rückführung zu widersetzen. In der Lehre werden Mindestalter zwischen 10 und 14 Jahren postuliert.

VI. Strafrechtliche Dimension
Neben dem zivilrechtlichen Rückführungsverfahren kann eine Kindesentführung nach schweizerischem Recht strafbar sein (Art. 220 StGB). Das Strafverfahren ist jedoch vom HKÜ-Verfahren zu trennen.
Ebenso kann sich ergeben, dass die Kindesentführung im Ursprungsland Anlass für strafrechtliche Verfahren Anlass gibt.

VII. Fazit
Das HKÜ stellt kein Instrument zur Durchsetzung elterlicher Machtansprüche dar, sondern dient dem Schutz des Kindeswohls durch Wiederherstellung der internationalen Zuständigkeitsordnung.
Internationale Kindesentführungen sind emotional hochbelastend und juristisch komplex. Eine frühzeitige strategische Beratung kann entscheidend sein – sowohl zur Durchsetzung einer Rückführung als auch zur Verteidigung gegen ein Rückführungsbegehren. Haben Sie Fragen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.