Corona-Pandemie als Prüfstein für die Schweizer Wirtschaft.
Die Corona-Pandemie stellte die Schweizer Wirtschaft in der jüngeren Vergangenheit auf eine harte Probe. Vielerorts sind die Nachwirkungen noch deutlich spürbar. Es bleibt zudem unklar, ob dieses oder vergleichbare Viren in naher Zukunft erneut einschneidende Auswirkungen auf Schweizer KMU haben werden.
Covid-19-Kredit als Rettungsanker
Viele kleinere und mittlere Unternehmen waren in den letzten rund zweieinhalb Jahren deshalb auf Hilfe angewiesen, um ihre Unternehmen erfolgreich durch die Krise navigieren zu können.
Hier kam der Covid-19-Kredit ins Spiel: Ein Covid-19-Kredit ist ein Kredit, der von einer Schweizer Bank nach den Regeln der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV; SR 951.261) bzw. des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ausgegeben wurde. Insgesamt wurden rund 140’000 solche Kredite mit einem Volumen von knapp 17 Milliarden Schweizer Franken in Anspruch genommen.
Achtung Stolperfallen
Doch was ist nun mit den für eine Dauer von maximal fünf Jahren gewährten Covid-19-Krediten passiert, nachdem die Schweiz das Ende der Pandemie ausgerufen hat? Nichts? Jein.
Grundsätzlich gelten selbstverständlich die mit der jeweiligen Kreditgeberin vereinbarten (und mehrheitlich vom Bund vorgegebenen) Konditionen. Doch gemäss Covid-19-SBüG gibt es ausserordentliche Kündigungsgründe, vor denen es sich in Acht zu nehmen gilt: So dürfen beispielsweise keine Dividenden oder Tantiemen ausgeschüttet, Kapitaleinlagen zurückerstattet oder Darlehen an Gesellschafter:innen und/oder Nahestehende ausgegeben oder zurückbezahlt werden.
Inhaber von Einzelunternehmen aufgepasst – insbesondere bei Umstrukturierungen
Ein besonderes Augenmerk gilt es auf Umstrukturierungen zu legen: Wer aus seiner Einzelfirma eine GmbH oder eine AG machen will, kann sein Unternehmen nicht einfach umwandeln, da das Schweizer Recht die Umwandlung für diesen Fall nicht vorsieht (Art. 54 Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301). Vielmehr ist eine neue GmbH/AG zu gründen und das Einzelunternehmen als Ganzes (oder alle sich darin befindlichen Gegenstände und Vertragsverhältnisse einzeln) als Sacheinlage in die neue Gesellschaft einzubringen.
Hierbei ist es ratsam, den Weg der sogenannten Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG zu wählen, da auf diese Weise der gesamte Betrieb mit sämtlichen Verträgen (also auch mit einem allfälligen Covid-19-Kredit) auf die neue Gesellschaft übergeht. Der Vorgang, der hier zur Anwendung kommt, nennt sich Universalsukzession. Genau wie die Erben in der Sekunde des Versterbens des Erblassers Eigentümer des Nachlasses werden, gehen sämtliche Gegenstände und Vertragsverhältnisse, die sich im Einzelunternehmen befinden, auf die neue Gesellschaft über. Aber Achtung: Der Weg der Vermögensübertragung steht nur im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen offen.
Wird für die Übertragung des Geschäfts eines Einzelunternehmens auf eine GmbH oder AG hingegen nicht die Vermögensübertragung gewählt, was ebenfalls möglich ist, eröffnet sich für die Bank die Möglichkeit, einen allfälligen Covid-19-Kredit mit Blick auf Art. 2 Abs. 6 Covid-19-SBüG mit dem Argument zu kündigen, die Kreditnehmerin existiere nicht mehr (das Einzelunternehmen wird in solchen Fällen jeweils aufgelöst und – wenn es eingetragen ist – im Handelsregister gelöscht) und der Übergang des Vertrags auf die neue Gesellschaft werde durch die Bank abgelehnt. Hier gibt es für die Kreditnehmer:innen kein Zurück mehr. Die Bank sitzt am längeren Hebel.
Damit das eben nicht passiert, gilt es, bei bestehendem Covid-19-Kredit Vorsicht walten zu lassen und die „Umwandlung“ eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG auf dem Weg der Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG vorausschauend zu planen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.