Per 1. Januar 2021 sind im Gesellschafts- und Handelsrecht diverse Änderungen in Kraft getreten. Insbesondere wurde die Handelsregisterverordnung revidiert, was vielfältige Auswirkungen auf den täglichen Rechtsverkehr zwischen den Handelsregisterbehörden und den Rechtseinheiten haben kann. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Erweiterung des Kreises der anmeldenden Personen
Der Kreis der Personen, der für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen darf, wurde erweitert. So dürfen neu – nebst den Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans – alle zeichnungsberechtigten Personen einer Rechtseinheit Eintragungstatbestände anmelden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Zudem ist es neu möglich, dass (unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen) auch eine bevollmächtigte Drittperson (z.B. ein Notar oder ein Advokat) für die Rechtseinheit die Anmeldung einreichen und unterzeichnen kann.
Die Vorbehalte in den abweichend gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch relativ weitgehend. So muss bspw. die Anmeldung neuer vertretungsberechtigter Personen einer Aktiengesellschaft oder die Anmeldung einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft noch immer vom Verwaltungsrat selber angemeldet werden.
Veröffentlichung von Statuten und Stiftungsurkunden im Internet
Seit dem 1. Januar 2021 werden – nebst den allgemeinen Einträgen – auch die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet für jedefrau und jedermann gebührenfrei zugänglich gemacht. Dies hat insbesondere zur Folge, dass bei Sitzverlegungen von Rechtseinheiten von einem Kanton in einen anderen kein beglaubigtes Statutenexemplar vom bisher zuständigen Handelsregister eingeholt und am neuen Sitz eingereicht werden muss. Dies erleichtert und vergünstigt den Prozess und Sitzverlegungen können inskünftig schneller beurkundet bzw. angemeldet werden.
Allerdings wird es voraussichtlich noch nicht auf allen Webseiten die kantonalen Handelsregisterämter bereits heute technisch möglich sein, Statuten und Stiftungsurkunden über den Handelsregisterauszug der betreffenden Rechtseinheit abzurufen. Folglich müssen bis auf Weiteres bei gewissen Kantone trotzdem noch die aktuellen Statuten bzw. Stiftungsurkunden bestellt werden.
Abschaffung der separaten «Stampa-Erklärung»
Per 1. Januar 2021 wurde die sogenannte «Stampa-Erklärung», welche bspw. bei Gründungen oder Kapitalerhöhungen erforderlich war, als separater Beleg abgeschafft. Die Bestätigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten, wird neu zum Inhalt des Errichtungs- oder Kapitalerhöhungsakts und bildet in der öffentlichen Urkunde ein Gültigkeitserfordernis.
Abschaffung der Registersperre in der Handelsregisterverordnung
Die Registersperre (sogenannte «Handelsregistersperre») gemäss Handelsregisterverordnung wurde aufgehoben, was zur Folge hat, dass eine allfällige Eintragungssperre nicht mehr direkt beim zuständigen Handelsregisteramt erwirkt werden kann. Neu muss die Gesuchstellerin an das zuständige Gericht gelangen, welches dann als vorsorgliche Massnahme gemäss Artikel 262 Buchstabe c ZPO eine Handelsregisterbehörde anweisen kann, eine Eintragung ins Handelsregister nicht vorzunehmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die Eintragung auch als superprovisorische Massnahme, also ohne Anhörung der Gegenpartei, anordnen. Ebenfalls kann das Gericht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Eintragung vornehmen.
Egal welche Änderungen der Gesetzgeber bereithält – wir bleiben für Sie am Ball. Gerne stehen wir Ihnen bei allfälligen Fragen zur Verfügung.