Der Tod eines Ehegatten

Arthur (Asher) Miller hat sein berühmtes Drama «Tod eines Handlungsreisenden (Death of a Salesman)» geschrieben und wurde weltberühmt. …

am 4. July 2020

um 15:51 Uhr

Arthur (Asher) Miller hat sein berühmtes Drama «Tod eines Handlungsreisenden (Death of a Salesman)» geschrieben und wurde weltberühmt. Ein anerkannter amerikanischer Schriftsteller, der mit 33 Jahren den Pulitzerpreis erhielt, in Europa vielleicht besser bekannt als einer der Ehemänner von Marylin Monroe. Ich möchte Arthur Miller hier nicht konkurrenzieren. Der Tod eines Ehegatten ist immer eine schlimme Situation, die viel Emotionen auslöst. Hier können Juristen nur als Mitmenschen helfen. Anders im wirtschaftlichen Bereich, bei der Frage, wer erhält wieviel.

Dabei gilt immer, dass Vorsicht besser ist als Nachsicht.

Das eheliche Vermögen und der Nachlass

Damit wir feststellen können, was es zu erben gilt, müssen wir erst einmal wissen, was der Nachlass ist. Normalerweise denken die Ehegatten zu Lebzeiten nicht an «mein» und «sein» oder «ihr» Vermögen, sondern an das «eheliche» Vermögen. Mit dem Tod eines Ehegatten ändert sich die Situation völlig. Plötzlich ist wichtig, welches Vermögen der Ehefrau und welches Vermögen dem Ehemann zuzuschreiben ist. Der Nachlass ist ein Teil des ehelichen Vermögens und nicht umgekehrt. Vorab müssen wir das eheliche Vermögen in das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau aufteilen. Wir, die Juristen, reden hier von der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das ist kein erbrechtlicher Vorgang, sondern steht ausserhalb des Erbrechts als (erste) Konsequenz der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Das Schweizer Eherecht kennt drei Güterstände, drei wirtschaftliche Ordnungen, die für die Ehe und deren Auflösung gelten, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Errungenschaftsbeteiligung, auch der ordentliche Güterstand genannt, ist der Güterstand, den man hat, wen man «nichts» hat. Damit meinen wir nicht, dass jemand vermögenslos ist, sondern dass dieser Güterstand immer dann gilt, wenn sich die Eheleute nicht für einen anderen Güterstand entschlossen haben, wenn sie also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, der einen andern Güterstand begründet. Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheiden wir zwischen dem eingebrachten Gut und der Errungenschaft eines jeden Ehegatten. Zum eingebrachten Gut gehört alles, was ein Ehegatte in die Ehe einbringt, also im Zeitpunkt des Eheabschlusses bereits hat sowie alles, was er während der Ehe unentgeltlich erwirbt. Zudem gehören zum eingebrachten Gut die persönlichen Gegenstände, die nur diesem Ehegatten dienen. Das, was ein Ehegatte während der Ehe anspart, ist Errungenschaft. Am Ende der Ehe erhält jeder Ehegatte sein eingebrachtes Gut und die Hälfte der beiden positiven Errungenschaften. Eine negative Errungenschaft wird nicht übertragen. Stirbt ein Ehegatte, so wird sein Anteil zum Nachlass, an dem der andere Ehegatte als Erbe – neben den anderen Miterben – beteiligt ist. Die Gütergemeinschaft können wir uns wie einen Eintopf vorstellen: Alles gehört beiden Ehegatten und am Ende der Ehe wird das Gesamtgut entsprechend dem Ehevertrag geteilt. Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft –  am besten können wir Gütertrennung mit dem Stichwort «getrennte Kasse» umschreiben.

Zusammenspiel von Güterrecht und Erbrecht

Mit dem Ehevertrag und der letztwilligen Verfügung eröffnen sich uns viele Möglichkeiten der Gestaltung des Nachlasses. Pflichtteilsgeschützt sind zurzeit neben dem Ehepartner auch die Eltern und die Nachkommen. Das Erbrecht soll allerdings bald geändert werden. Das Vernehmlassungsverfahren ist seit mehr als einem Jahr abgeschlossen. Das Pflichtteilsrecht der Eltern soll ganz wegfallen, das Pflichtteilsrecht der Nachkommen soll reduziert werden. Allerdings ist noch nicht absehbar, wann die Revision des Erbrechts kommt.

Eingetragene Partnerschaft

Die rechtliche Mechanik in der eingetragenen Partnerschaft ist die gleiche wie bei der Ehe. Erst muss das Nachlassvermögen ausgeschieden werden, dann kann bestimmt werden, wer was erbt. Im Gegensatz zur Ehe gilt allerdings der Güterstand der Gütertrennung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung ist möglich, hingegen nicht die Gütergemeinschaft.  Die Anzahl der zulässigen Güterstände ist somit beschränkt, jedoch sind auch hier immer noch kreative Lösungen zur Nachlassgestaltung möglich.

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