Die Ehe ist ein einseitig auflösbares Rechtsinstitut mit einer Mindestdauer von zwei Jahren. Vor Eheschluss sollten die Parteien die wirtschaftlichen Folgen der Auflösung kennen damit das Zusammenleben später nicht zu unliebsamen Überraschungen führt.
Wird der gemeinsame Haushalt der Ehegatten durch Trennung aufgehoben, so stellt sich die Frage wer (Ehegatten und allfällige Kinder) wo wohnt, ob allfällige Kinderbetreuung und Unterhalt geschuldet ist. Im Ausnahmefall kann die Gütertrennung angeordnet werden. Im Falle der Scheidung wird zusätzlich zur Abklärung des Unterhalts, allfällige Regelung der Kinderbelange die Teilung der Pensionskassenguthaben und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz und Ehevertrag vorgenommen.
Die je hälftige Teilung der angesparten Vorsorgeguthaben ist meist unproblematisch und unbestritten. Allfällige Säule 3a Ersparnisse werden nach den Regeln des Güterrechts verteilt.
Die Ehegatten unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas Anderes vereinbaren. Die Wahl des Güterstandes und die Regeln güterrechtliche Teilung können durch Ehe-und Erbvertrag vor und während der Ehe innerhalb den gesetzlichen Regeln angepasst werden. So können die Parteien nach notarieller Beratung die für ihre Lebenssituation optimaleren Lösungen vorsehen als es der ordentliche Güterstand bietet. So kann der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt werden. Oder innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung können Anpassungen vorgenommen werden. Es kann beispielsweise das nach der Ehe gegründete Geschäftsvermögen eines Ehegatten zu Eigengut erklärt werden, so dass dieses bei Scheidung nicht aufgeteilt werden muss und damit die Fortführung und das Einkommen des Geschäftsinhabers gefährdet würden. Häufig werden auch die gesetzlich vorgesehenen komplizierten Berechnungen der Aufteilung von Mehrwerten auf verschiedenen Investitionen in Liegenschaften ausgeschlossen oder die Ehegatten begünstigen sich gegenseitig bei der Teilung. Auch ergänzende erbrechtliche vertragliche Regelungen können den Ehevertrag ergänzen. Die Voraussetzung der Gültigkeit dieser Verträge ist die Form der notariellen Urkunde.
Die strittigsten Themen bei Trennung und Scheidung sind die Regelungen der Kinderbelange und die Alimente. Die Zuteilung der Kinder und die Regelung des Besuchsrechts werden vorliegend nicht erörtert.
Das Bundesgericht hat im Jahr 2020/2021 wichtige Leitentscheide zum Unterhaltsrecht publiziert, welche viele offene Fragen der Berechnungen geklärt aber nicht vereinfacht haben. So wurden die Methoden der Berechnung, die Obergrenzen des Unterhalts, die Definition der lebensprägenden Ehe und des gebührenden Unterhalts, die Obliegenheit des Unterhaltgläubigers zur Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers und das Schulstufenmodell festgehalten. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen immer zwingend in jede Berechnung einfliessen und den Gerichten bleibt damit ein grosses Ermessen.
Grundsätzlich besteht bis zum Rentenalter einer Partei immer die Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausbaus der Erwerbstätigkeit bei Trennung und Scheidung. Ferner wird der Ausbau der Teilzeitarbeit heute der Schulstufe angepasst. Jeder Ehegatte muss seine Eigenversorgungskapazität ausschöpfen und seine Lebenskosten entsprechend der gemeinsamen Lebenshaltung (sogenannter gebührender Unterhalt) maximal selber decken.
Die Ehe ist lebensprägend, wenn die Parteien gemeinsam planen, dass ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgibt und nach Beendigung der Ehe er nicht mehr an seinem beruflichen Einkommen anknüpfen kann. Sofern der andere Ehegatte genügend verdient, muss er für eine begrenzte Zeit die Differenz zum gebührenden Unterhalt des anderen decken.
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichts haben die Komplexität der Unterhaltsberechnung keinesfalls vereinfacht. Die Beendigung der Ehe durch Trennung und Scheidung kostet insbesondere für den sozial stärkeren Ehegatten immer noch viel und eine sorgfältige anwaltliche Beratung ist in jeden Fall sinnvoll.
Die Parteien müssen sich im Klaren darüber sein, was die Aufgabe der Erwerbstätigkeit und die allfällige Unterhaltsverpflichtung im Falle der Trennung und Scheidung bedeuten kann. Es werden auch öfters Unterhaltsregelungen für den Fall der Trennung und Scheidung in den Ehevertragen aufgenommen. Diese sind indes für die Gerichte nicht verbindlich. Allerdings geben solche Regelungen wichtige Hinweise in Bezug auf die gemeinsame Lebensplanung während der Ehe, was sich auf die Höhe der Alimente auswirken kann.
Die Ehegatten können bei guter Aufklärung nachhaltig die Zukunft planen. Bei Beendigung der Ehe werden die wirtschaftlichen Folgen dem gelebten Sachverhalt folgen und können rückwirkend nicht mehr geändert werden. Es ist deshalb hilfreich sich vor oder auch während der Ehe juristisch beraten zu lassen. Bei Beendigung der Ehe erspart dies der ganzen Familie viel Aufwand und Ärger in einer emotionell schwierigen Zeit.
Das Team von Waldmann Petitpierre Rechtsanwälte und Notare steht Ihnen bei Ihrer Familienplanung mit einem breiten Fachwissen zur Seite.