Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: faktische Abschaffung der Inhaberaktien

Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: Faktische Abschaffung der Inhaberaktien Das Parlament hat am 21. Juni …

am 4. December 2020

um 15:43 Uhr

Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: Faktische Abschaffung der Inhaberaktien

Das Parlament hat am 21. Juni 2019 das Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verabschiedet. Dieses Bundesgesetz ist am 1. November 2019 in Kraft getreten. Damit hat das Parlament faktisch die Abschaffung der Inhaberaktien beschlossen:

  • Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, sofern die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Bereits existierende Gesellschaften, welche diese Voraussetzen erfüllen, müssen bis am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Neue Gesellschaften müssen das Erfüllen der Voraussetzungen bereits bei der Anmeldung der Gründung beim Handelsregisteramt belegen und im Handelsregister eintragen.
  • Inhaberaktien können anlässlich einer Generalversammlung in Namenaktien umgewandelt werden, indem die relevanten Statutenbestimmungen entsprechend geändert werden. Dabei kann insbesondere auch eine Übertragbarkeit der Namenaktien („Vinkulierung“) beschlossen werden. Sowohl der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung als auch die Änderung der Statutenbestimmungen müssen in notarieller Urkunde erfolgen und beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
  • Inhaberaktien, welche weder als Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert oder noch als Bucheffekten ausgestaltet und auch nicht durch die Generalversammlung umgewandelt worden sind, werden am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Übertragbarkeit der Namenaktien wird nicht beschränkt. Die umgewandelten Aktien behalten sodann ihren Nennwert, ihre Liberierung und ihre Eigenschaften in Bezug auf Stimmrecht und vermögensrechtliche Ansprüche. Die Statuten als solche sind zwingend bei der nächsten Statutenänderung an die Umwandlung der Inhaberaktien anzupassen respektive nachzuführen.
  • Das Aktienbuch muss aktualisiert werden. Dabei können diejenigen Aktionäre, welche ihrer Meldepflicht vor der Umwandlung der Aktien nachgekommen sind, direkt eingetragen werden. Aktionäre, welche sich vor der Umwandlung nicht bei der Gesellschaft gemeldet haben, dürfen demgegenüber erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Gutheissung ins Aktienbuch eingetragen werden. Der Antrag beim Gericht muss vor Ablauf einer fünfjährigen Frist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt werden, also spätestens am 31. Oktober 2024. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verlieren die Aktionäre ihre Rechte, welche mit den Aktien verbunden sind.
  • Allfällige vor der Umwandlung ausgegebene Aktientitel werden annuliert und müssen von den Aktionären zurück gegeben werden. Die Aktien derjenigen Aktionäre, welche sich vor der Umwandlung nicht gemeldet respektive den Antrag beim Gericht nicht innert Frist gestellt haben, werden am 1. November 2024 ohne Weiteres nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.
  • Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, haben gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung, sofern die Gesellschaft über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Umwandlung respektive – sofern tiefer – demjenigen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Der Anspruch kann nur bis am 31. Oktober 2034 geltend gemacht werden.

Nebst dem Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke ist am 1. November 2019 insbesondere auch Artikel 327a des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Damit bestehen nun auch Strafbestimmungen für den Fall der Nichtmeldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen und für den Fall der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Führung von Verzeichnissen wie das Aktienbuch. Analoges gilt für den Fall von Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Zusammenfassung

Zusammenfassend sind folgende Daten und Fristen relevant:   

30.04.2021Ablauf der Frist für die Umwandlung unzulässiger Inhaberaktien in Namenaktien
 Ablauf der Frist für die Eintragung einer entsprechenden Bemerkung im Handelsregister bei denjenigen Gesellschaften, welche die Voraussetzung für Inhaberaktien weiterhin erfüllen
01.05.2021Automatische Umwandlung unzulässiger Inhaberaktien in Namenaktien
31.10.2024Ablauf der Frist für den Antrag beim Gericht auf Eintragung im Aktienbuch (Nachholen der Meldung)
01.11.2024Automatisches Nichtigwerden der Aktien von nicht gemeldeten Aktionären
31.10.2034Untergang des Entschädigungsanspruchs von schuldlos entrechteten Aktionären

Gerne beraten wir Sie, was wann für Sie, Ihre Aktien und Ihre Gesellschaft am besten passt und helfen Ihnen bei der Wahrung der Fristen und Rechte.