Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf

Aktuelle Situation Aktuell gibt es keine frei einsehbaren Dokumente bei einer Aktiengesellschaft, aus der die Namen des Aktionariats zuverlässig ersichtlich …

am 7. June 2019

um 09:00 Uhr

Aktuelle Situation

Aktuell gibt es keine frei einsehbaren Dokumente bei einer Aktiengesellschaft, aus der die Namen des Aktionariats zuverlässig ersichtlich wären. Die beim Handelsregister einsehbaren Dokumente wie der Begründungsakt oder GV-Protokolle geben zwar manchmal Hinweise auf die Identität der Aktionäre. Da Aktien aber ohne notariellen Akt und ohne Handelsregistereintrag übertragen werden können, sind diese Belege nicht zuverlässig.

Die aktuellen Namen des Aktionariats sind seit jeher aus

  1. den Aktienzertifikaten und/oder
  2. dem Aktienbuch

ersichtlich.

Aktienzertifikate (a) weisen nur bei Namenaktien den Namen aus, müssen aber nicht zwingend ausgestellt werden. Das Aktienbuch (b) ist auch nur bei Namenaktien vorgesehen, es wird jedoch nirgends publiziert. Es ist somit nur in denjenigen Fällen einsehbar, in denen es von Behörden oder Interessierten herausverlangt werden kann. Somit war lange Zeit die Inhaberaktie in der Tat wesentlich anonymer als die Namenaktie.

Mit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2015 wurden jedoch im Zuge der Bekämpfung der Geldwäscherei neben dem Aktienbuch neue Verzeichnisse des Aktionariats geschaffen. Gemäss dem neu geschaffenen Artikel 697l OR muss die Gesellschaft

  1. ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie
  2. ein Verzeichnis über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen führen.

Zu melden sind alle Inhaberaktionäre (a) sowie wirtschaftlich Berechtigte aller Aktienkategorien, die 25% oder mehr des Aktienkapitals oder der Stimmen auf sich vereinen (b).

Anonymer ist eine Gesellschaft mit Inhaberaktien gegenüber einer Gesellschaft mit Namenaktien also nur noch insofern, als

  1. die allenfalls ausgegebenen Aktienzertifikate keinen Namen tragen.
  2. das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten bei einem Finanzintermediär statt beim Verwaltungsrat geführt werden kann.

Der Unterscheid a) ist nicht praxisrelevant. Der Unterscheid b) bewirkt lediglich, dass der Verwaltungsrat selber bei Inhaberaktien nicht zwingend den Kreis der Aktionäre und namentlich der wirtschaftlich Berechtigten kennen muss. Dies ist bei kleinen Unternehmen in aller Regel nicht von Bedeutung.

Auswirkungen auf KMU mit Inhaberaktien

Den geringen, zuvor beschriebenen Vorteilen der Inhaberaktien stehen aber zwei gewichtige Nachteile gegenüber:

Erstens:

Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Die Vermögensrechte wie etwa das Dividendenrecht, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert einem Monat nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er nur die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

Realistisch muss man bei kleinen Unternehmen, die sich nicht täglich juristische Beratung leisten können, davon ausgehen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis Aktionäre ihren Meldepflichten aus blosser Unkenntnis dieser Bestimmung nicht nachkommen und dadurch Vermögensrechte endgültig verlieren. Selbst die Rückforderung bereits ausbezahlter Dividenden ist hier denkbar, da eine Auszahlung in Unkenntnis der nicht befolgten Meldepflichten zu einer (rückforderbaren) Zahlung ohne Rechtsgrund führt.

Zweitens:

Unserer Erfahrung nach stossen Gesellschaften mit Inhaberaktien heute im grenzüberschreitenden Verkehr auf Schwierigkeiten. Banken eröffnen für solche Unternehmen unter Umständen keine Konten; es kommt zu Rückfragen und Zweifeln.

Zusammenfassung

Wer heute noch Inhaberaktien haben will, muss sich dies sehr gut überlegen. Der Kreis der kleinen Gesellschaften, für die Inhaberaktien heute noch Sinn ergeben, ist extrem klein geworden. Besser ist es auch hier, sich den Gegebenheiten anzupassen und seine Aktiengesellschaft mit Namenaktien auszustatten.

Nachtrag

Offensichtlich liest man auch im Parlament unsere Lawyers‘ Letter; wie anders ist zu erklären, dass nach unserem Newsletter vom 7. Juni 2019 zum Thema Inhaberaktien, der Nationalrat endlich einlenkt und der Abschaffung der Inhaberaktien zustimmt?

Der Nationalrat hat nun wie der Ständerat beschlossen, dass Inhaberaktien innerhalb einer Frist von zwei Jahren automatisch in Namenaktien umgewandelt werden müssen. Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht bei Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragt haben, werden nichtig. Die Einlagen fallen an die Gesellschaft. Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können innerhalb von zehn Jahren einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Wann das neue Aktienrecht in Kraft treten wird steht freilich noch in den Sternen.

Die Gesamte Pressemitteilung finden Sie hier:

https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2019/201906121114511851941581