Der Begriff „Mantelhandel“ taucht in der Unternehmenswelt immer wieder auf – meist in einem eher negativen Kontext. Spätestens seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Rechtslage in der Schweiz in diesem Bereich geändert. Die neue gesetzliche Regelung in Art. 684a OR macht Schluss mit einem rechtlichen Graubereich und schafft mehr Klarheit – mit potenziell erheblichen Auswirkungen für Unternehmer, Investoren und Treuhänder.
In diesem Beitrag erklären wir auf verständliche Weise, was es mit dem Mantelhandel auf sich hat, welche Probleme er bislang aufgeworfen und was sich mit der neuen Gesetzeslage geändert hat.
Was ist ein „Mantelhandel“ überhaupt?
Um den Mantelhandel zu verstehen, muss man zunächst wissen, was eine sogenannte Mantelgesellschaft ist: Eine Mantelgesellschaft ist ein Unternehmen, das rechtlich noch existiert, aber wirtschaftlich leer ist – also keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, keine verwertbaren Vermögenswerte mehr besitzt und meistens auch überschuldet ist.
Beim Mantelhandel wird nun die Mehrheit der Anteile einer solchen Gesellschaft oder sogar das gesamte Aktien- oder Stammkapital verkauft – meist mit dem Ziel, Zeit und Kosten zu sparen, die bei einer ordentlichen Liquidation und/oder Neugründung anfallen würden. Käufer solcher Gesellschaften wollen etwa die bestehende Rechtsform oder den Handelsregistereintrag weiterverwenden.
Warum war das bisher problematisch?
Der Mantelhandel wurde vom Bundesgericht über viele Jahre hinweg als rechtswidrig betrachtet. Die Argumentation: Eine Gesellschaft, die wirtschaftlich nicht mehr existiert, muss liquidiert und im Handelsregister gelöscht werden. Wird sie stattdessen einfach weiterverkauft, werde diese Pflicht umgangen. Deshalb erklärte das Bundesgericht solche Verkäufe für nichtig – also von Anfang an unwirksam. Eine gesetzliche Grundlage existierte aber im Übrigen nicht.
Was regelt Art. 684a OR neu?
Mit dem neuen Art. 684a OR, der am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber nun eine klare gesetzliche Regelung geschaffen:
Die Übertragung von Aktien einer Gesellschaft ist nichtig, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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- Die Gesellschaft übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
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- Sie besitzt keine verwertbaren Aktiven mehr.
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- Sie ist überschuldet.
Damit wird der Mantelhandel nicht grundsätzlich verboten, sondern nur unter bestimmten missbräuchlichen Umständen.
Gleichzeitig wurde mit Art. 787a OR eine entsprechende Regel auch für die GmbH eingeführt.Was passiert, wenn ein ungültiger Mantelhandel durchgeführt wurde?
Die Folge einer nichtigen Anteilsübertragung ist drastisch: Die Anteilsübertragung gilt als nie erfolgt. Dies wiederum bedeutet:
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- Der Käufer wird nicht Eigentümer der Anteile. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.
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- Bereits gezahlte Kaufpreise müssen rückabgewickelt werden.
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- Neu eingesetzte Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer haben keine gültige Stellung – ihre Handlungen könnten im schlimmsten Fall unwirksam sein.
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- Dritte, die mit der Gesellschaft Geschäfte machen, können unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen die vermeintlichen Organe geltend machen.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber auch neue Pflichten
Die Einführung von Art. 684a OR ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Missbräuchen.
Für Unternehmer bedeutet das vor allem mehr Rechtssicherheit, aber auch mehr Verantwortung: Wer Anteile an einer inaktiven Gesellschaft kaufen oder verkaufen möchte, muss seit 1. Januar 2025 nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich genau hinschauen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.