Revidiertes Erbrecht

Mit der Verkleinerung des Pflichtteilsanspruches der Nachkommen beträgt die freie Quote neu ½, welche bei Artikel 473 ZGB …

am 9. December 2021

um 15:52 Uhr

Mit der Verkleinerung des Pflichtteilsanspruches der Nachkommen beträgt die freie Quote neu ½, welche bei Artikel 473 ZGB als verfügbarer Teil der Erbschaft übrig bleibt, sofern dem überlebenden Ehegatten anstelle seines gesetzlichen Erbrechts die Nutzniessung am ganzen, den (gemeinsamen) Nachkommen zukommenden Teil der Erbschaft zugewendet wird.

Keine Änderungen erfahren die gesetzlichen Erbteile. Damit sind Konkubinatspartner, Stief- und Pflegekinder wie bisher keine gesetzlichen Erben. Allerdings können diese aufgrund der erhöhten freien Quote künftig mehr begünstigt werden mittels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).

Die Anwartschaft von aus einem Erbvertrag Begünstigten wird im Rahmen des revidierten Erbrechts insoweit gestärkt, als Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden der Anfechtung unterliegen, sofern sie mit den Verpflichtungen im Erbvertrag nicht vereinbar sind und in diesem Erbvertrag nichts vorbehalten worden ist. Ausgenommen (und damit weiterhin zulässig) sind lediglich übliche Gelegenheitsgeschenke.

Sodann werden im Zuge der Revision insbesondere auch rechtshängige Scheidungsverfahren berücksichtigt. Einerseits ist neu vorgesehen, dass Ehegatten grundsätzlich keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge) erheben können, sofern der andere Ehegatte während einem Scheidungsverfahren stirbt, welches den Verlust seines Pflichtteilsanspruches bewirkt. Andererseits verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, sofern der andere Ehegatte während einem rechtshängigen Verfahren stirbt, welches entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet worden ist oder aber die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Für diesen Fall darf damit der überlebende Ehegatte also neu enterbt werden. Wie bisher haben geschiedene Ehegatten schliesslich kein gesetzliches Erbrecht zueinander. Analoges gilt jeweils bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Wünsche in Bezug auf Ihren Nachlass und die Verteilung desselben unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des revidierten Erbrechts bestmöglich umsetzen können oder prüfen mit Ihnen, ob Ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen auch unter dem revidierten Erbrecht Ihre Wünsche optimal regeln.