Stellungnahme zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Erbrecht) – Vernehmlassung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement z.Hd. Herrn Alexandre Brodard Basel, 17. Mai 2016 andreas.waldmann@lawyers.ch / AW claude.schrank@lawyers.ch / CS …

am 1. December 2016

um 14:51 Uhr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

z.Hd. Herrn Alexandre Brodard

Basel, 17. Mai 2016

andreas.waldmann@lawyers.ch / AW

claude.schrank@lawyers.ch / CS

Stellungnahme zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Erbrecht) – Vernehmlassung

Hochgeachtete Frau Bundesrätin

Sehr geehrter Herr Brodard

Wir haben zu folgenden Bestimmungen Bemerkungen:

Art. 470 Abs.1

Wenn der Pflichtteil der Eltern aufgehoben wird, müssten die Eltern aus dem Wortlaut von Art. 470 Abs. 1 gestrichen werden.

Art. 526 Abs. 1

Die Bevorzugung der Erbverträge darf nur für synallagmatische Erbverträge gelten und nicht auch für solche, die rein testamentarische Anordnungen enthalten. Viele Urkundspersonen wählen das Instrument des Erbvertrages, auch wenn ein Testament angebracht wäre. Die Vertragsparteien kennen den Unterschied nur ungenügend.

Der vorgeschlagene Wortlaut dieser Bestimmung ist unklar. Unseres Erachtens müsste es heissen: „Hat ein Erbvertrag den verfügbaren Teil ausgeschöpft, wird zunächst der Erwerb aus späteren Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt.“

Art. 533 Abs. 1 und Art. 600 Abs. 1

Die Verwirkungsfristen in den Art. 533 Abs. 1 und Art. 600 Abs. 1 sind unglücklich formuliert. Dem vorgeschlagenen Wortlaut zufolge beginnt die absolute Verwirkungsfrist auch für letztwillige Verfügungen mit dem Tod des Erblassers. Da die Eröffnung der letztwilligen Verfügung immer nach dem Tod des Erblassers erfolgen wird, bliebe für die Fristauslösung mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung kein selbständiger Anwendungsbereich. Entweder wird „oder der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung“ ersatzlos gestrichen oder die Bestimmung z.B. wie folgt ergänzt: „, sofern eine solche stattfindet, oder dem Tod des Erblassers“.

Art. 626 Abs. 2

Dem vorgeschlagenen Wortlaut zufolge gilt die gesetzliche Ausgleichungspflicht nicht mehr nur für Nachkommen. Eine dahingehende Änderungsabsicht ist aber dem Bericht (zumindest explizit) nicht zu entnehmen. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, die Ausgleichungspflicht für alle gesetzlichen Erben gleich zu gestalten. Denn damit wird die Ungleichheit der aktuellen gesetzlichen Lösung zwischen Gläubiger- und Schuldnerstellung beseitigt.

Für Ihre geschätzte Kenntnisnahme danken wir Ihnen bestens.