Vermeidung von Pattsituationen in der Aktiengesellschaft
Wenn bei einer Aktiengesellschaft beide Aktionäre die Hälfte der Aktienstimmen besitzen und sich bspw. über die zukünftige Ausrichtung oder die Führung der AG nicht mehr einig sind, kann es zu einem sog. Deadlock kommen. Dies insbesondere auch dann, wenn beide Parteien gleichzeitig ebenfalls im Verwaltungsrat (mit gleichem Stimmrecht) vertreten
sind.[1]
Konsequenzen einer Pattsituation
Kommt es nun zu einer Pattsituation, ist die AG unter Umständen nicht mehr handlungsfähig, da im Verwaltungsrat die für den normalen Geschäftslauf erforderlichen Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Des Weiteren besteht das Risiko, dass der Verwaltungsrat überhaupt nicht mehr gewählt (bzw. wiedergewählt) werden kann, da der Deadlock auch auf Stufe Generalversammlung keine Mehrheitsentscheide mehr zulässt. Dies kann dazu führen, dass der AG die gemäss Gesetz obligatorischen Organe fehlen und sie somit unter einem sog. Organisationsmangel leidet. In diesem Fall haben die Aktionäre, Gläubiger und das Handelsregister das Recht, beim Gericht die erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu verlangen. Das Gericht kann nun bspw. eine Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen, selber das fehlende Organ ernennen oder – als letzte Möglichkeit – die AG auflösen und ihre Liquidation anordnen.
Bekanntlich sind gerichtliche Verfahren langwierig und kostspielig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass unter Umständen die AG gar zwangsweise aufgelöst werden könnte, empfiehlt es sich, dem Risiko einer Pattsituation auf andere Weise vorzubeugen.
Statutarische Vorkehrungen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl an Verwaltungsräten zu wählen und eine entsprechende Vorgabe in die Statuten aufzunehmen. Bei Zweipersonengesellschaften könnte bspw. eine dritte (neutrale) Person, die selbstredend die nötige Kompetenz mitbringt, in den Verwaltungsrat aufgenommen werden. Sollte das unerwünscht sein, so ist zumindest zu empfehlen, dass dem Vorsitzenden der Generalversammlung bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsrats bei Stimmengleichheit jeweils der Stichentscheid zukommt.
Diese statutarischen Lösungen taugen allerdings nur solange wie die Generalversammlung sich noch auf einen Vorsitzenden bzw. Präsidenten einigen kann, was aber bei einem Deadlock oftmals gerade nicht mehr der Fall sein wird. Entsprechend sind (zusätzlich) vertragliche Regelungen zu treffen.
Vertragliche Vorkehrungen / Aktionärbindungsvertrag
Ergänzend zur statutarischen Lösung sollte zwecks Schaffung eines Gleichgewichts in einem Aktionärbindungsvertrag vereinbart werden, dass sich die beiden Aktionäre bei der Funktion des Vorsitzenden bzw. des Präsidenten jede Amtszeit abwechseln. Ausserdem können spezielle «Deadlock-Klauseln» eingebaut werden, die dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn eben eine (vordefinierte) Pattsituation eintritt. Ein Lösungsansatz könnte bspw. die Verpflichtung sein, dass beim Auftreten eines Deadlocks einem unabhängigen (fachlich qualifizierten) Dritten je eine Aktie treuhänderisch übergeben wird und dieser Dritte an der Generalversammlung so sein Stimmrecht ohne jegliche Weisung «als Zünglein an der Waage» ausüben kann. In dieser Situation wäre es auch möglich, dass sich die Aktionäre verpflichten, einen Dritten in den Verwaltungsrat zu wählen (sofern nicht ohnehin bereits gewählt). Statt die Aktien treuhänderisch zu übertragen, wäre es alternativ auch denkbar, die konkreten und strittigen Entscheidungen einem unabhängigen Schiedsrichter zu unterbreiten, welcher in der Sache verbindlich und endgültig entscheidet.
An den vorgenannten Lösungsansätzen haftet aber letztlich der Makel, dass die eigentliche Pattsituation bzw. die eigentliche Uneinigkeit zwischen den Parteien nur in wenigen Fällen nachhaltig gelöst werden kann. So ist es kaum im Interesse der Aktionäre, bei jeder weiteren Entscheidung einen Dritten als Schiedsrichter beiziehen zu müssen. Entsprechend können auch bestimmte Mechanismen festgelegt werden, wie eine Partei möglichst rasch aus der AG ausscheiden kann. Dies ist bspw. durch die Einräumung von gegenseitigen Verkaufsrechten möglich, bei welchen jede Partei berechtigt ist, der anderen ihre Aktien zu einem bestimmten Preis anzubieten. Die andere Partei hat sodann die Wahl, ob sie das Angebot annehmen will oder ob sie ihre eigenen Aktien zu dem im Angebot genannten Preis verkaufen und aus der AG ausscheiden will. Damit der Anreiz für eine zu leichtfertige Ausübung möglichst gering ist, sollte aber ein entsprechender Preiszuschlag vereinbart werden. Nebst dem Verkaufsrecht sind viele weitere Varianten für fast alle möglichen Szenarien denkbar, die in einem Aktionärbindungsvertrag vereinbart werden könnten.
«Beide sollen gleichberechtigt sein» / Fazit
Regelmässig ist es bei der Gründung einer AG der Wunsch zweier Geschäftspartnern, dass sie möglichst auf allen Ebenen gleichberechtigt sind. In solchen Situationen wird selten an eine allfällige Uneinigkeit zwischen den Geschäftspartnern gedacht. Gerade deshalb – und vor dem Hintergrund der einschneidenden Konsequenzen bei einer Nichtregelung – ist es dringend zu empfehlen, die Wirkungen eines allfälligen Deadlocks zu erkennen und frühzeitig Regelungen zu vereinbaren, die in einer solchen Situation greifen sollen. Welcher Lösungsansatz der richtige ist, hängt von der konkreten Situation ab. Ziel muss jeweils sein, dass das laufende Geschäft der AG durch einen allfälligen Deadlock nicht beeinträchtigt wird und dass die Vorkehrungen getroffen werden, bevor sich die Parteien verstritten haben.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine massgeschneiderte Lösung für Ihre Situation zu finden.
[1] Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt die gleiche Problematik, weshalb die nachfolgenden Ausführungen sinngemäss ebenfalls für die GmbH gelten.