Verwandten­unterstützungs­pflicht: muss ich für die Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen?

Anwendungsbereich im Allgemeinen Nicht nur das öffentliche Recht enthält Normen zur Wahrung des verfassungsmässigen Rechts auf Existenzsicherung, sondern …

am 9. May 2019

um 19:50 Uhr

Anwendungsbereich im Allgemeinen

Nicht nur das öffentliche Recht enthält Normen zur Wahrung des verfassungsmässigen Rechts auf Existenzsicherung, sondern auch das Zivilrecht (Art. 328f. ZGB). Art. 328 ZGB sieht eine Unterstützungspflicht für Verwandte vor. Diese kommt aber erst dann ins Spiel, wenn kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) besteht, oder diese gekürzt werden bzw. nicht ausreichen und entsprechend Sozialhilfe beansprucht werden muss. Praxisrelevant ist dabei, dass verschiedentlich den Nachkommen, um das Familienvermögen vor der Gefahr hoher Zahlungen an künftige Pflegekosten zu schützen, Schenkungen gemacht werden. Dabei wird indessen verkannt, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf EL Schenkungen zeitlich unbefristet berücksichtigt werden und derzeit lediglich ein Freibetrag von jährlich CHF 10’000.00 verschenkt werden darf.

In den Anwendungsbereich von Art. 328 ZGB fallen zudem auch Fälle, in welchen die Eltern für ihre volljährigen Nachkommen zahlen müssen, weil diese ihrerseits sozialhilfebedürftig werden.

Die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht

Art. 328 ZGB besagt, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die sich in einer Notlage befinden. Art. 329 ZGB besagt dann, dass der Anspruch in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen ist.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören entsprechend die Blutsverwandten in gerader auf- bzw. absteigender Linie, wozu entsprechend Kinder und Enkel, Eltern und Grosseltern gehören. Nebst den genannten Blutsverwandten gehören auch die Adoptivkinder bzw. Adpotiveltern zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Gemäss Art. 328 ZGB sind andere Verwandte, wie namentlich Geschwister, Onkel/Tante bzw. Neffe/Nichte, nicht anspruchsberechtigt.

Günstige Verhältnisse des Unterstützungspflichtigen

Nicht jeder der vorgenannten Verwandten in auf- und absteigender Linie ist indessen zur Unterstützung verpflichtet. Nur wer in «günstigen Verhältnissen» lebt, kommt überhaupt für eine Unterstützung in Frage. In der Praxis der Sozialhilfe wird zur Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, regelmässig auf die Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) abgestellt.

Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen

Gemäss SKOS Richtlinie liegen dann günstige Verhältnisse vor, wenn nachfolgende steuerbare Einkommen, inkl. aufgerechnetem und zumutbaren Vermögensverzehr erreicht bzw. überschritten werden:

 AlleinstehendeVerheirateteZuschlag pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind
steuerbares Einkommen (einschliesslich Vermögensverzehr)CHF 120’000.00CHF 180’000.00CHF 20’000.00

Die Berechnung des zumutbaren Vermögensverzehrs

Die Unterstützungspflicht kommt aber auch dann in Frage, wenn zwar die effektiven Einkommen tiefer sind, doch ein Vermögen vorhanden ist, welches zum Verzehr angerechnet wird. Vom steuerbaren Vermögen des Unterstützungspflichtigen wird vorab ein Freibetrag abgezogen. Dieser Freibetrag beträgt für Alleinstehende CHF 250’000.00, für Verheiratete CHF 500’000.00. Hinzu kommt ein Freibetrag pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind von CHF 40’000.00. Übersteigt das Vermögen diese Freibeträge, so wird der überschiessende Teil des Vermögens aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet und zum Einkommen gezählt. Dabei findet folgende Tabelle regelmässig Anwendung:

Alter des / der PflichtigenUmwandlungsquote (Verzehr pro Jahr)
18 – 301/60
31 – 401/50
41 – 501/40
51 – 601/30
Ab 611/20

Unbilligkeit der Unterstützungspflicht

Der Pflichtige kann bei Unbilligkeit sich gegen die Unterstützungspflicht zur Wehr setzen. Unbilligkeit ist grundsätzlich eine Ermessenssache, welche im Streitfall der richterlichen Überprüfung unterliegt. Grundsätzlich ist eine Unbilligkeit immer dann gegeben, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt. Die Hürden sind indessen hoch. Im Ermessen des Gerichts liegen Fälle, in welchen eine grobe Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt, oder wenn keinerlei familiäre Bindung besteht oder in Fällen, in welchen bereits hohe Erbvorbezüge gewährt wurden und dennoch in Not geraten wird.

Prozessuales

Die in Not geratenen Verwandten haben ein eigenes Forderungsrecht. Die Sozialhilfe ihrerseits hat ein eigenes Forderungsrecht, wenn sie ihrerseits Leistungen an den Berechtigten erbringt, da dessen Ansprüche abgetreten werden. Die Sozialhilfe ist indessen nicht befugt, die Verwandtenunterstützung zu verfügen. Vielmehr muss ein zivilrechtliches Verfahren, beginnend mit einem Schlichtungsverfahren gegen den Pflichtigen eingeleitet werden.

Fazit

Die Verwandtenunterstützungspflicht erlangt in der Praxis bei Sozialhilfebedürftigkeit eines Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie Bedeutung. Zwar sind die Einkommensgrenzen der Unterstützungspflichtigen durch die SKOS-Richtlinien angehoben worden, doch gleichwohl ist die praktische Bedeutung dieses Instituts bei der Sozialhilfe nicht zu unterschätzen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bzw. Ihre Angehörige.