Mit der Revision des Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurde Art. 652d OR neu gefasst. Die Neuregelung hat insbesondere für kleinere Unternehmen gravierende praktische Folgen. Die Möglichkeit, das Aktienkapital durch Umwandlung von Eigenmitteln zu erhöhen – ein Instrument, das gerade für KMU zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis wichtig ist – wurde faktisch stark eingeschränkt.
1. Erschwerung von Kapitalerhöhungen aus Eigenmitteln für KMU Neu verlangt Art. 652d Abs. 2 OR, dass die Deckung des Erhöhungsbetrags durch eine von der Generalversammlung genehmigte und durch eine zugelassene Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung nachgewiesen wird. Liegt der Bilanzstichtag beim GV-Beschluss mehr als sechs Monate zurück, ist zusätzlich ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat. Damit wird jede Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln – auch bei voll einbezahltem Kapital und eindeutig ausreichendem Eigenkapital – zwingend an eine kostenpflichtige Revision gekoppelt.
2. Was bezweckt die Prüfung?
Die Pflicht zur Prüfung soll sicherstellen, dass der Erhöhungsbetrag tatsächlich durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist. Ziel ist ein objektiver Nachweis gegenüber dem Handelsregisteramt.
Im Ergebnis wird jedoch etwas bestätigt, das bei sauber geführten KMU bereits aus der Bilanz klar hervorgeht. Für grosse Publikumsgesellschaften mag dies sinnvoll sein – für kleine, eigentümergeführte Gesellschaften ist es überreguliert. Dies gilt um so mehr, als dass durch die Umwandlung von freien, ansonsten ausschüttbaren Reserven in Aktien- oder Stammkapital, die Sicherheit der Gläubiger erhöht wird.
3. Die Erschwerung für nicht revisionspflichtige KMU bedeutet die Neuregelung: Sie müssen ihre Jahresrechnung eigens für die Kapitalerhöhung prüfen lassen – obwohl sie dies gesetzlich nicht müssten.
Dies verursacht nicht nur Aufwand, sondern erhebliche Kosten:
– Die Prüfung einer Einzelrechnung kostet rasch einige Tausend Franken.
– Kommt noch ein Zwischenabschluss hinzu, vervielfacht sich der Aufwand.
– Die Kapitalerhöhung verteuert sich damit um ein Vielfaches – ohne wirtschaftlichen Mehrwert.
4. Der weitere Nachteil: Offenlegung sensibler Daten
Die geprüfte Jahresrechnung muss im Rahmen des Kapitalerhöhungsverfahrens beim Handelsregister eingereicht werden – und wird damit zum öffentlich einsehbaren Beleg. Gerade bei kleinen Gesellschaften ist die Jahresrechnung oft identisch mit dem privaten Einkommen der Inhaberinnen und Inhaber. Damit wird das Geschäfts- und Einkommensgeheimnis faktisch aufgehoben – ein Vorgang, der schweizerischen Gepflogenheiten klar widerspricht.
5. Fazit: Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln faktisch abgeschafft. Die Praxis der Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln war für KMU bisher ein einfaches Mittel zur Stärkung der Bilanz – gerade in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Mit der neuen Regelung ist dieses Instrument faktisch abgeschafft:
– Die Kosten steigen massiv.
– Die Offenlegungspflicht schreckt ab.
– Die Umwandlung einer GmbH in eine AG wird unnötig erschwert.
Damit verfehlt die Revision ihr Ziel für KMU – statt Flexibilität zu schaffen, wird unnötige Bürokratie erzeugt.
Zwischenzeitlich beraten wir Sie gerne darüber, wie man dem Problem in der Praxis aus dem Wege gehen kann.