Das Konkubinat und die Ehe werden derzeit politisch viel diskutiert. Es stellt sich die Frage, was die finanziellen Vor- und Nachteile des Konkubinats sind und wie sinnvoll ein Konkubinatsvertrag ist.
Das Konkubinat bezeichnet das Zusammenleben von zwei Personen, die nicht verheiratet sind und sich gegenseitig unterstützen. Diese Lebensform basiert auf Privatautonomie, ist anerkannt und hat rechtliche Folgen.
Solidarität und Sozialhilfe
Ehepaare sind gesetzlich zur (finanziellen) Unterstützung verpflichtet. Für Konkubinatspaare gilt das nicht. Sie bilden aus rechtlicher Sicht eine sog. «einfache Gesellschaft» und tragen in dieser ohne anderweitige Regelung jeweils die Hälfte an den Kosten des gemeinsamen Lebens.
Sozialhilfebehörden können ab zweijährigem Zusammenleben auch bei Konkubinatspaaren erwarten, dass der besser Verdienende für den anderen aufkommt. Diese Regelung ist umstritten und wird aktuell überprüft.
Auflösung
Das Konkubinat kann jederzeit formlos beendet werden. Demgegenüber ist die Ehe ein auf zwei Jahre kündbarer Vertrag mit gesetzlichen Auflösungsregeln. Die Folgen der Beendigung des Konkubinats folgen den Regeln der Liquidation der einfachen Gesellschaft. Hilfreich ist hier ein Konkubinatsvertrag mit einer Inventarliste und einer vereinbarten Zuteilung von eingebrachten und gemeinsamen Anschaffungen. Bei Uneinigkeit hat ein Konkubinatspartner keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Gegenstandes sondern nur auf dessen hälftigen Verkaufserlös.
Mietwohnung
Die Konkubinatspartner haften für einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag solidarisch. Eine Kündigung muss von beiden unterzeichnet werden und vom Vermieter auch beiden Parteien zugestellt werden. Bei Konflikten über die gemeinsame Wohnung hilft ein Konkubinatsvertrag, da das Gericht keine Zuweisung vornimmt wie bei Eheschutz- oder Scheidungsverfahren.
Steuern
Konkubinatspartner werden getrennt besteuert, was meist zu einer steuerlichen Besserstellung gegenüber Ehegatten führt. Eine Initiative, die auf eine Individualbesteuerung auch von Ehegatten abzielt, ist zustande gekommen und wird aktuell im Parlament diskutiert.
Kinder
In der Ehe gilt der Ehemann von Gesetzes wegen als Vater. Konkubinatspartner hingegen müssen die Vaterschaft anerkennen und können eine Erklärung auf gemeinsame elterliche Sorge abgeben. Auf gemeinsame Erklärung hin ist es auch im Konkubinat möglich, dass das Kind den Nachnamen des Vaters erhält.
Adoptionen sind für Konkubinatspaare nur als Einzelperson und im Gegensatz zur Ehe nicht gemeinschaftlich möglich. Nach drei Jahren gemeinsamen Haushalts ist die Stiefkindadoption des Kindes des Konkubinatspartners möglich.
Kindesunterhalt
Konkubinatskinder haben denselben Anspruch auf einen Bar- und Betreuungsunterhalt wie Kinder, die einer Ehe entsprungen sind.
Nachehelicher Unterhalt
Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt nach Auflösung des Konkubinats, selbst wenn eine Partei wegen Haushaltarbeit oder Kinderbetreuung während des Zusammenlebens nicht oder nur reduziert gearbeitet hat. Über das Konkubinatsende hinaus geltende Unterhaltsregelungen lassen sich jedoch in einem Konkubinatsvertrag regeln.
Krankheit oder Unfall
Ohne Vollmachten erhalten Konkubinatspartner in der Praxis oft keine Auskünfte von Ärzten, Banken oder Behörden. Es empfiehlt sich, vorab Vollmachten zu erstellen und in einer Patientenverfügung den Partner zu nennen.
Bei Urteilsunfähigkeit steht dem Konkubinatspartner zwar von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen zu, sofern diese regelmässig und persönlich Beistand geleistet hat. In einem Notfall entsprechende Nachweise zu erbringen ist jedoch schwierig, weshalb auch deshalb die Erstellung eines Vorsorgeauftrages zu empfehlen ist.
AHV
Bei einer Trennung im Konkubinat erfolgt kein AHV-Splitting. Bei Zusammenleben über das Rentenalter hinaus erhält jeder Partner seine eigene AHV-Rente. Konsequenterweise gibt es auch keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Abschaffung der Deckelung der AHV-Ehegattenrente bei 150 % und die Ausweitung der Hinterlassenenrente auf Konkubinatspaare werden zurzeit politisch diskutiert.
Pensionskasse
Eine Teilung der angesparten Vorsorgeguthaben findet nach Auflösung des Konkubinats im Gegensatz zur Ehe nicht statt. Ausgleichszahlungen für Kinderbetreuung und entsprechende Fehlbeträge können freiwillig in einem Konkubinatsvertrag vereinbart werden.
Im Todesfall gewähren einige Pensionskassen unter bestimmten Bedingungen eine Hinterbliebenenrente an den Lebenspartner. Teilweise muss das bestehende Konkubinat zuvor angemeldet werden. Zusätzlich kann es sich lohnen, eine Lebensversicherung oder Todesfallversicherung zugunsten des Konkubinatspartners abzuschliessen.
Erbrecht
Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Eine letztwillige Verfügung (Testament) ist notwendig, wobei im Gegensatz zur Ehe Erbschaftssteuern anfallen. In manchen Kantonen sind reduzierte Steuersätze nach gewisser Anzahl Jahren des Zusammenlebens möglich (Kanton BS: fünf Jahre gemeinsamer Haushalt und derselbe steuerrechtliche Wohnsitz).
Fazit
Das Konkubinat bietet finanzielle Vorteile wie z.B. die individuelle Besteuerung und ungekürzte AHV-Renten. Zusätzlich ist es von Privatautonomie geprägt und ermöglicht, schneller Veränderungen vorzunehmen.
Regelungsbedarf besteht insbesondere bei Auflösung des Konkubinats durch Trennung oder Tod. So können unter anderem die Vorsorge des Partners, Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit, Erbeinsetzung des Partners oder die Zuweisung der gemeinsamen Liegenschaft vertraglich abgesichert werden.
Gerne setzen wir mit Ihnen Ihren individuellen Konkubinatsvertrag um.
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