Nachbarschaftsfrieden durch Einfriedungen

Der Frühling steht an. Herrn und Frau Schweizer zieht es schon bald wieder in den Garten. Doch wie …

am 17. März 2023

um 09:38 Uhr

Der Frühling steht an. Herrn und Frau Schweizer zieht es schon bald wieder in den Garten. Doch wie schützt man sich dabei vor den neugierigen Blicken der Nachbarn? Mit einer Grünhecke oder einem modernen Sichtschutz aus Holz?

Was ist eigentlich eine Einfriedung?

Als „Einfriedungen“ (oder auch „Einfriedigungen“) werden Anlagen an oder auf einer Grundstücksgrenze verstanden, welche ein Grundstück umschliessen und störende Fremdeinwirkungen verhindern sollen. Grünhecken, Sichtschutzwände, Mauern, Zäune, Gabionen (Steinkörbe) und dergleichen stellen also Einfriedungen dar.

Rechtsgebiet: Nachbarrecht

Das Schweizer Nachbarrecht ist ein Flickwerk. Es besteht einerseits aus bundesrechtlichen Regelungen, wie den Artikeln 679 und 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), andererseits aber auch aus einer Vielzahl von kantonalen und kommunalen Erlassen.

Der Bund statuiert hierbei in erster Linie gutschweizerische Grundsätze, wie zum Beispiel die Zurückhaltung in Bezug auf übermässige Einwirkungen auf ein Nachbarsgrundstück (Art. 684 ZGB). Weiter unterscheidet er grundsätzlich zwischen „Grabungen und Bauten“ (Art. 686 ZGB) und „Anpflanzungen“ (Art. 688 ZGB), überlässt die konkrete Regelung aber jeweils im gleichen Atemzug den Kantonen. Die Kantone haben dadurch insbesondere die Möglichkeit, in ihren Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch entsprechende Regeln aufzustellen.

Was gilt denn nun im Kanton Basel-Landschaft…

…für Grünhecken?

Der Kanton Basel-Landschaft beispielsweise sieht in seinem Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB; SGS 211) vor, dass Grünhecken ohne die Zustimmung der Nachbarn nicht näher als 60 cm zur Grenze gepflanzt werden dürfen und ihre Höhe diesfalls den dreifachen Grenzabstand nicht überschreiten darf (§ 130 EG ZGB). Im Abstand von 60 cm zur Grenze sind also in jedem Fall Grünhecken mit einer Höhe von 1.8 m erlaubt. Je grösser der Abstand ist, desto höher darf die Hecke sein. Gemessen wird hier jeweils von der Mitte des Stammes. Mit der Zustimmung der Nachbarn darf der Grenzabstand zwar unterschritten werden, allerdings bedarf diese Vereinbarung der öffentlichen Beurkundung durch eine basellandschaftliche Notarin oder einen basellandschaftlichen Notar und muss als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden (§ 133 EG ZGB).

…für weitere Einfriedungen?

Für sämtliche weiteren Einfriedungen verweist das EG ZGB sodann auf das Basellandschaftliche Raumplanungs- und Baugesetz (RBG; SGS 400). Diese Einfriedungen dürfen bei einer Höhe von maximal 1.2 m ohne Einwilligung der Nachbarn an (nicht auf!) die gemeinsame Grenze errichtet werden. Gemessen wird die Höhe jeweils vom tieferliegenden Grundstück. Mit der schriftlichen Einwilligung der Nachbarn dürfen solche Einfriedungen auch auf der Grenze selbst errichtet werden und/oder eine Höhe von bis zu 2.5 m erreichen (§ 92 RBG). Hier wird also keine Dienstbarkeit und damit auch kein Eintrag im Grundbuch benötigt. Dennoch ist es ratsam, sich dahingehend abzusichern, dass auch allfällige Rechtsnachfolger der Nachbarn noch an die schriftliche Vereinbarung gebunden sind; insbesondere, wenn diese eben nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

Wird die Höhe von 2.5 m überschritten, gelten die normalen Abstandsvorschriften der Basellandschaftlichen Baugesetzgebung für Nachbargrundstücke (§ 92 Abs. 3 RBG). Die Einfriedung wird dann also wie ein Gebäude behandelt und ihr Bestand muss, sofern sie sich in Grenznähe befindet, aller Voraussicht nach über eine notariell zu beurkundende und im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert werden.

Und wann benötige ich eine Baubewilligung?

Grünhecken sind keine Bauten. Für sie gilt das kantonale Baugesetz nicht. Entsprechend muss grundsätzlich auch keine Baubewilligung für deren Errichtung eingeholt werden.

Wann hingegen eine Baubewilligung für anderweitige Einfriedungen benötigt wird, delegiert das kantonale Recht in § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV; SGS 400.11) an die Gemeinden. Praxisgemäss unterliegt die Errichtung von Einfriedungen entlang von Strassen aus Sicherheitsüberlegungen meist der Bewilligungspflicht, wenn diese Einfriedungen eine Höhe von 1.2 m überschreiten.

Fazit

Allein für den Kanton Basel-Landschaft besteht ein Wildwuchs an Regelungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung von Einfriedungen. In anderen Kantonen sieht es ähnlich aus. Gerne helfen wir Ihnen dabei, den Überblick über die rechtlichen Grundlagen zu behalten, den Nachbarschaftsfrieden zu erhalten und den Fortbestand Ihrer Einfriedungen (im Grundbuch oder anderweitig) abzusichern.