Nachlassplanung im Familienunternehmen

Bei der Nachlassplanung von Familienunternehmen, die ja häufig auch Klein- und Mittelunternehmen sind, müssen rechtliche (und andere) Stolpersteine …

am 10. Juni 2026

um 13:14 Uhr

Bei der Nachlassplanung von Familienunternehmen, die ja häufig auch Klein- und Mittelunternehmen sind, müssen rechtliche (und andere) Stolpersteine rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Vor allem bei einer geplanten familieninternen Nachfolge ist wichtig zu wissen, dass es kein spezielles Unternehmenserbrecht gibt.

Anhand eines fiktiven Beispiels zeigen wir ein paar relevante Überlegungen auf: Nehmen wir an, Herr Hobelspan ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er möchte seine Schreinerei, die Hobelspan GmbH, seiner Tochter übertragen. Was gilt es zu beachten, und welche Lösung ist elegant, unkompliziert, steuergünstig und zügig umsetzbar?

I. Wer soll die Unternehmung übernehmen?
Zuerst muss klar sein, wer das Unternehmen übernehmen wird. In unserem Beispiel hat sich Herr Hobelspan für die erste der sich anbietenden Optionen entschieden:
• Das Unternehmen wird familienintern weitergeführt («Family Buy-Out»),
• es wird an Mitarbeitende weitergegeben («Management Buy-Out») oder
• an einen externen Käufer übertragen.

Herr Hobelspan ist sich noch nicht sicher, ob er nach der Übergabe noch eine Rolle im Unternehmen behalten möchte, und wenn ja, in welchem Mass und in welcher Funktion.
Also prüfen Sie zuerst: Wer in Ihrem Umfeld hat das Potenzial, das Unternehmen zu übernehmen? Und im Anschluss daran: Wer würde das Unternehmen komplett übernehmen und vom ersten Tag an führen können, und wer könnte allenfalls gestaffelt einsteigen?

II. Ist die Unternehmung für den Verkauf bereit?
Familienunternehmen sind in der Regel finanziell so strukturiert und positioniert, dass sie auch während wirtschaftlich schwierigen Zeiten überleben können. So wurde Liquidität angehäuft, stille Reserven aufgebaut, eine Liegenschaft erworben, etc.
Herr Hobelspan wird prüfen müssen, ob die Übertragung des so strukturierten Unternehmens sinnvoll ist, oder ob er das Unternehmen zuerst für die Übertragung vorbereiten muss. So könnte er die Liegenschaft aus der Firma nehmen und in eine neue Firma übertragen, welche er für sich behält und deren Mietertrag seinen Lebensabend abrundet. Zudem wäre das Unternehmen so für den oder die Nachfolger einfacher finanzierbar.

III. Zu welchem Wert wird die Unternehmung übertragen?
Für die Übertragung muss der Verkehrswert des Unternehmens ermittelt werden. Die Bewertung ist meist anspruchsvoller als gemeinhin angenommen. Hat das Unternehmen Substanz? Wie waren die Erträge in den letzten Jahren, und was ist die Prognose? Gibt es Inventar, und ist dieses noch (im Hinblick auf einen Verkauf) richtig bewertet? Ein offenes Gespräch, am ehesten mit Ihrem Treuhänder und/oder Bankberater kann hier weiterhelfen.

IV. Wie wird die Übertragung finanziert?
Steht der Wert fest, so ist es meist ratsam, die GmbH-Anteile dem Nachfolger zu Lebzeiten zu übertragen. Dies kann entgeltlich oder (teil-)unentgeltlich in der Form eines Vorbezugs- bzw. einer Schenkung an die nächste Generation übertragen werden. Bei der familieninternen Nachfolge kann die Finanzierung je nach Vermögenslage auch unter Gewährung eines Verkäuferdarlehens oder durch Einbindung aller Erben in eine Holding-Struktur erfolgen. Nicht zu vergessen ist die steuerliche Prüfung und steueroptimierte Regelung der Übertragung, um unliebsame Folgen zu verhindern.

V. Welche Verträge müssen erstellt werden?
Steht die Finanzierungsplanung, so kann mit der Vorbereitung eines schriftlichen Abtretungsvertrags begonnen werden. Je nach Statuten der GmbH ist auch noch ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nötig.

VI. Was muss güter- und erbrechtlich geregelt werden?
In der Praxis werden Unternehmen zu Lebzeiten häufig als gemischte Schenkung übertragen, das heisst zu einem Preis unter dem Marktwert. Gewinnt das Unternehmen später stark an Wert, können schwierige Diskussionen über den Grundsatz der Gleichbehandlung der Nachkommen entstehen und allfällige Pflichtteilsverletzungen gerügt werden. Die ehegüter- und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollten daher frühzeitig ausgeschöpft werden. Je nach Vermögenssituation können Anpassungen des Güterstandes oder erbrechtliche Vereinbarungen sinnvoll sein. Ob ein Ehevertrag oder ein Erbvertrag zweckmässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Mit Auflagen und Bedingungen kann man z.B. versuchen, die Unternehmung in der Familie zu behalten, jedoch sollten solche Vorschriften nicht so weit gehen, dass das Überleben der Unternehmung gefährdet wird.
Im vorliegenden Beispiel hat Herr Hobelspan einen Erbvorbezug in Betracht gezogen. Dabei sollten Ehefrau und Kinder frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Weil die GmbH in unserem Beispiel während der Ehe aufgebaut wurde, hat die güterrechtliche Vorschlagsbeteiligung der Ehefrau erhebliches Gewicht.

VII. Was gilt es für die Dauer der Nachlassplanung zu regeln?
Als erste Massnahme sollte eine Notfallregelung getroffen werden. Dazu zählen ein Vorsorgeauftrag, eine Patientenverfügung und klare organisatorische Vorkehrungen und Stellvertretungsregelungen im Unternehmen selbst. Um das Fortbestehen des Unternehmens bei einem unerwarteten Tod des Unternehmers vor Abschluss der Übertragung zu sichern, kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers ratsam sein.

VIII. Fazit
Bei der familieninternen Nachfolge einer GmbH bewährt sich in der Praxis häufig die Kombination aus einer gemischten Schenkung der Stammanteile an das übernehmende Kind und einem Erbvertrag, der die Rechte der übrigen Familienmitglieder verbindlich regelt. Da jeder Fall etwas anders liegt, muss die gängige Lösung nicht unbedingt die sein, die für Sie passend ist. Gerne beraten wir Sie persönlich und erstellen basierend auf Ihren individuellen Vorstellungen einen massgeschneiderten Plan.