Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zum familiengerichtlichen Unterhalt

In einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren ist die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wenn ja, wie …

am 19. März 2021

um 09:56 Uhr

In einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren ist die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wenn ja, wie hoch der geschuldete Betrag ist, oftmals ein zentraler Aspekt. Das Bundesgericht änderte nun einerseits seine Praxis bei der Beurteilung, wann einem Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und vereinheitlichte andererseits die konkrete Berechnungsmethode des familienrechtlichen Unterhalts.

Abkehr von der «45er Regel»

Diese Regel besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Das Bundesgericht präzisiert, dass neu stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen ist, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Weiterentwicklung des Begriffs der lebensprägenden Ehe

Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der «lebensprägenden Ehe» weiterentwickelt, welche im Scheidungsfall in Bezug auf den Unterhalt einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bisher galt eine Ehe bereits nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig davon – bei einem gemeinsamen Kind als lebensprägend. Diese sehr starre Lösung führte nicht selten zu sinnwidrigen Ergebnissen, d.h. dass entweder von einer lediglich ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nichtlebensprägender Ehe) oder aber einer dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu wird eine individuelle Prüfung des Einzelfalls verlangt, indem die Frage gestellt wird, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat. Falls diese Frage bejaht wird, ist die Dauer des Unterhalts vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen. Eine Ehe ist nach der Definition des Bundesgerichts neu dann als lebensprägend zu betrachten, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

Einheitliche Methode der Unterhaltsberechnung

Die Methode der Berechnung des Unterhalts wurde bislang den Kantonen überlassen, wobei die Gerichte sogar innerhalb eines Kantons teilweise verschiedene Methoden anwandten oder diese vermischten. Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. So wird zunächst das Gesamteinkommen der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Ein allfälliger Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei ungenügenden Mitteln kommt an erster Stelle der sogenannte «Barunterhalt» für die minderjährigen Kinder. Dies sind die Kosten für ihren Lebensbedarf; beispielsweise Nahrung, Kleidung, Wohnkosten, Krankenkasse etc. Anschliessend kommt der «Betreuungsunterhalt», d.h. die finanzielle Unterstützung des Elternteils, der aufgrund der Betreuung der Kinder einen Erwerbsausfall hat. Verbleiben hiernach weitere finanzielle Mittel, folgt ein allfälliger ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten. An letzter Stelle folgt der Unterhalt für volljährige Kinder.

Mit der Vorgabe einer einheitlichen Methode hat das Bundesgericht umgesetzt, was es vor rund zwei Jahren mit der Einführung des Schulstufenmodells angekündigt hatte (vgl. Newsletter Waldmann Petitpierre vom April 2019).

Zusammenfassung

Bei der Beurteilung, ob nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt geschuldet wird, hat das Bundesgericht seine starren und teilweise veralteten Regeln zugunsten einer Einzelfallbeurteilung aufgegeben. Darüber hinaus verschafft die einheitliche Berechnungsmethode Klarheit bzw. Rechtssicherheit. Nichts desto trotz verbleibt ein grosser Ermessensspielraum und eine Uneinigkeit der Parteien kann zu komplexen Gerichtsprozessen führen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, falls Sie sich hierzu beraten lassen möchten.