Die Vorgeschichte
Ein schweizerisches Speditionsunternehmen konnte bei einer Ausschreibung für einen grossen Logistikauftrag eines in ganz Europa tätigen Discounter mitbieten und den Grossauftrag akquirieren. Dieser sah vor, dass die vom Discounter in der ganzen Welt von seinen Lieferanten bestellten Waren in ein vom Spediteur betriebenes Logistiklager in Deutschland angeliefert werden. Dort wurden diese Lieferungen vom Spediteur kommissioniert, auf Komplettladungen zusammengestellt und danach in die einzelnen Filialen des Discounters (unter anderem in die Schweiz) transportiert. Die Verträge zwischen dem Discounter und seinen Lieferanten basierten auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Discounters und sahen konsequent eine Lieferung frei Haus, also ohne Zoll- und Steuerbelastung für den Discounter vor. Dies war dem Spediteur bekannt, jedoch gab es keine direkte vertragliche Beziehung des Spediteurs zu den Lieferanten. Der Spediteur hatte zeitliche Lieferungsbestimmungen gegenüber dem Discounter einzuhalten und konnte diesem seine Dienstleistungen periodisch in Rechnung stellen. Die Vereinbarungen des Discounters mit seinen Lieferanten waren im Übrigen nicht Teil des Abkommens des Spediteurs.
Der Schadenfall
Ein deutscher Grosshändler, einer der Lieferanten des Discounters, lieferte Waren aus China für den Weiterversand an Filialen des Discounters in die Schweiz gemäss den Vorgaben des Discounters unverzollt an das grosse Logistiklager in Deutschland an. Vollständige Zollpapiere (Präferenznachweise und Ursprungserklärungen für einzelne Waren) fehlten vorerst, worauf der Spediteur auch aufgrund des zeitlichen Drucks und der von ihm eingegangenen Terminverpflichtung sofort nach Verpackung der Waren, diese in die Schweiz transportierte und verzollte. In den folgenden Wochen stellte sich heraus, dass die Waren bei rechtzeitiger Vorlage der Zollpapiere sehr wohl zollfrei hätten eingeführt werden können. Die Frist für die rechtzeitige Einsprache bei den Schweizer Zollbehörden war verstrichen, der Schaden im Umfang der an sich unnötigen Zölle in erheblicher Höhe angerichtet.
Der Gerichtsfall
Das Oberlandesgericht Köln hatte im November 2018 über die Klage des schweizerischen Spediteurs gegen den deutschen Grosshändler auf Zahlung der verauslagten Zölle für die Einfuhr von Waren aus China in die Schweiz zu entscheiden (3 U 78/17). Aus juristischer Sicht stand die Frage der Anwendung und Feststellung ausländischem (hier schweizerischem) Recht im Vordergrund. Der letztlich negative Entscheid für den Schweizer Kläger erfolgte aufgrund fehlender vertraglicher Möglichkeiten eines Rückgriffs auf den deutschen Grosshändler. Die Argumentation des Spediteurs, der deutsche Grosshändler habe stillschweigend aufgrund seiner gegenüber dem Discounter eingegangenen Verpflichtung die Waren zollfrei zu liefern, dem Spediteur einen Verzollungsauftrag erteilt, verfing nicht. Ebenso wenig konnte eine Geschäftsführung ohne Auftrag konstruiert werden. Das Gericht lehnte basierend auf der Auslegung von schweizerischem Recht eine Anspruchsgrundlage für den Spediteur ab.
Die Konsequenz
Gerade hier zeigt sich, dass an sich lukrative Aufträge Risiken beinhalten, die sich erst im Laufe der Vertragsabwicklung zeigen und dann nicht mehr abgefedert werden können. Mit einer Überprüfung des Vertragswerkes im Laufe der Vertragsverhandlungen können im Interesse des Mandanten solche Risiken identifiziert und so weit wie möglich minimiert oder gar eliminiert werden.
Dafür sind wir da und helfen Ihnen bei der Umsetzung. Dank unserem internationalen Netzwerk können wir in allen umliegenden Ländern auf rechtliche Unterstützung zählen und die Problematik von allen Seiten kompetent beleuchten.