Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) regelt die Beziehungen zwischen der Versicherung und den Versicherten. Im Juni 2020 wurde die Revision des vor über 100 Jahren geschaffenen Gesetzes beschlossen, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und diverse versichertenfreundliche Änderungen mit sich brachte.
Verbesserte Information für die Versicherungsnehmer
Mit der Revision des VVG wurde eine verbesserte Information für die Versicherungsnehmer eingeführt. Die Bestimmungen zur Informationspflicht des Versicherers wurden durch neue Punkte ergänzt, welche dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden müssen. So muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nur über die versicherten Risiken, sondern insbesondere auch über die zeitliche Geltung, über einen allfälligen Versicherungsschutz nach Ablauf des Versicherungsvertrages, über Fristen für die Einreichung einer Schadensanzeige sowie über das Widerrufsrecht in informieren.
Demnach muss der Versicherte auf verständliche Weise über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert werden, womit er eine überlegte Entscheidung treffen und unter Umständen von einem (neuen) Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.
Widerrufsrecht für den Versicherungsnehmer
Nach der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages verfügen Versicherungsnehmer seit dem 1. Januar 2022 über ein 14-tägiges Widerrufsrecht, um den Vertrag zu widerrufen. Wenn Sie also eine freiwillige Versicherung beantragt aber beispielsweise aufgrund eines für Sie passenderen Angebotes Ihre Meinung geändert haben, so können Sie dies innert zwei Wochen tun.
Damit besteht etwa beim Abschluss einer neuen Autoversicherung eine 14-tägige Bedenkzeit, innert welcher der Vertrag folgenlos gekündigt werden kann. Diese Mitteilung kann in schriftlicher Form oder – seit Inkrafttreten der Revision – beispielsweise auch per E-Mail erfolgen.
Anpassungen oder Kündigung bei Gefahrenreduktion
Ebenfalls besteht seit Januar 20022 die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag anzupassen, wenn sich die Gefahr für die versicherten Risiken während der Laufzeit des Vertrages wesentlich ändert. In diesem Fall steht dem Versicherten neu das Recht zu, den Versicherungsvertrag zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.
Vertragsdauer: ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren
Seit Januar 2022 können Versicherungsverträge, auf welche das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anwendbar ist, ab dem dritten Jahr jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Jahresende gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung oder für eine längere Dauer abgeschlossen wurde.
Wenn Sie also beispielsweise eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung auf eine längere Dauer abgeschlossen haben, ist eine Kündigung nach drei Jahren neu trotzdem möglich.
Elektronische Mitteilungen
Eine Anpassung oder Kündigung des Versicherungsvertrages muss sodann nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern ist neu auch auf jede andere Weise, die einen Nachweis durch Text ermöglicht, vorgesehen.
Damit können Verträge beispielsweise auch per SMS oder E-Mail geändert oder gekündigt werden.
Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre
Verlängert wurde sodann mit der Revision des VVG die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Forderungen aus einem Versicherungsvertrag. Anstatt wie bis anhin nach zwei Jahren verjähren diese Forderungen nun – mit Ausnahme von Ansprüchen aus Taggeldversicherungen – innert fünf Jahren.
Damit haben Versicherte nun neu innert fünf Jahren nach dem Schadensfall das Recht, Leistungen von der Versicherung zu fordern.
Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes kommt durch diverse versichertenfreundliche Änderungen dem Versicherten zu Gute und ermöglicht – nebst dem Widerrufsrecht – insbesondere eine einfachere und flexiblere Kündigung. Es ist also eine gute Gelegenheit, seine Versicherungspolicen zu überprüfen, zu vergleichen und zu sparen!