Vorgeschlagene Änderungen des Erbrechts

Sofern nichts anderes angeordnet wurde, werden Verfügungen von Todes wegen schon ab Einleitung des Scheidungsverfahrens hinfällig, falls dieses den Verlust des …

am 2. Dezember 2016

um 15:08 Uhr

  • Sofern nichts anderes angeordnet wurde, werden Verfügungen von Todes wegen schon ab Einleitung des Scheidungsverfahrens hinfällig, falls dieses den Verlust des Pflichtteilsrechts zur Folge hätte.
  • Der überlebende Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren sowie bei Scheidungsklagen, die mehr als zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers eingeleitet worden sind. Es entfällt aber nicht der gesetzliche Erbanspruch. Somit muss der Erblasser aktiv werden, will er den Ehegatten von seinem Nachlass ausschliessen.
  • Unter Willensmängel errichtete Verfügungen von Todes wegen müssen neu auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser den Willensmangel zu Lebzeiten entdeckt. Eine einfache Mitteilung des Erblassers genügt nicht mehr. Dasselbe gilt für unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen.
  • Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs, der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingeschriebenen Partners einen Viertel hiervon. Andere Pflichtteile wurden aufgehoben.
  • Neu werden Versicherungsansprüche zum Nachlass gerechnet, nicht jedoch die berufliche Vorsorge. Es wird präzisiert, dass die 2. Säule und die Säule 3a nicht mehr in die Erbmasse fallen.
  • Es besteht die Möglichkeit eines Unterhaltsvermächtnisses (kurze Verwirkungsfrist von drei Monaten). Wenn der Partner beispielsweise durch Pflege oder durch finanzielle Hilfe erhebliche Leistungen im Interesse des Verstorbenen erbracht hat, soll er einen Teil der Erbschaft für seinen Unterhalt verlangen können. Dasselbe soll für Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, die auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren.
  • Es wird klargestellt, dass die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren ist.
  • Neue Formvorschriften für Nottestamente (z.B. per Smartphone/Video). Bei dieser Methode sind die zwei Zeugen, die bis anhin ein Nottestament beweisen mussten, nicht mehr notwendig.
  • Neu sind die Willensvollstrecker der Aufsicht des Gerichts unterstellt.
  • Für bösgläubig Bedachte gibt es eine neue Verwirkungsfrist von dreissig Jahren.
  • Art. 522 Abs. 1, Art. 523 und 525 Abs. 1: Umformulierung der Bestimmungen, damit jene Teile des Nachlasses, die der gesetzlichen Erbfolge unterstehen, ebenfalls herabgesetzt werden können.
  • Art. 526: Anpassung der Reihenfolge der Herabsetzung, allerdings etwas schwer verständlich formuliert. Gemäss dem Bericht des Bundesrates soll der Erbvertrag gegenüber den Verfügungen von Todes wegen bevorzugt werden sollte, sofern sich dies als notwendig erweist.
  • Art. 527 Ziffer 1 und 3 sind neu formuliert worden. Die absolute Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage und die Erbschaftsklage ist unseres Erachtens etwas unglücklich formuliert (vgl. Art. 533 Abs. 1 und 600 Abs. 1: „jedem Fall aber zehn Jahre nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder dem Tod des Erblassers“). Da der Tod immer der frühere Zeitpunkt sein wird, ist die Eröffnung der letztwilligen Verfügung toter Buchstabe.
  • Zuwendungen an Vertrauenspersonen werden auf ein Viertel des Nachlasses beschränkt.
  • Verkürzung der Frist für den öffentlichen Erbenruf.
  • Art. 601a: Neu kann das Berufsgeheimnis den Informationsberechtigten nicht entgegengehalten werden, sofern diese Geheimnisträger Vermögenswerte des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben. Nicht erfasst werden dagegen Dritte, die nur über Informationen verfügen.
  • Artikel 626 Abs. 2 wird neu formuliert. Die Bedingungen für die gesetzliche Ausgleichung werden näher konkretisiert, und die Auflistung, mit der die Modalitäten der Zuwendung und des Zuwendungszwecks vermischt werden, wird aufgehoben.