Achtsam Trennen und Scheiden

Die Trennung oder Scheidung ist finanziell und emotional achtsam durchführbar. Die Voraussetzung dafür ist eine rechtlich sorgfältige Begleitung …

am 13. November 2023

um 16:25 Uhr

Die Trennung oder Scheidung ist finanziell und emotional achtsam durchführbar. Die Voraussetzung dafür ist eine rechtlich sorgfältige Begleitung und Aufklärung der Parteien. Ferner müssen die Ehegatten eine Vorstellung vom neuen Leben haben, wer wo mit wem nach der Trennung oder Scheidung lebt und wer welche Aufgaben übernimmt.

Viele Paare lassen sich vor der Trennung oder Scheidung beraten und begleiten. Die rechtlichen Inputs helfen, Klarheit über die Rechte und Pflichten der Parteien zu schaffen und verhindern so, unnötige Ressourcen zu verschwenden. Nachfolgend wird das Vorgehen bei Trennung und Scheidung erklärt, welches zu einem gemeinsamen Vergleich führen kann. Sind sich die Parteien nicht einig, so entscheidet das Gericht.

Der Auszug

Die Trennung bedingt den Auszug eines Ehegatten. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so müssen sich die Parteien darüber einig sein, wer wo mit den Kindern lebt und wie die Besuchs- und Ferienzeiten geregelt werden.

Die Finanzierung des Lebens

Mit dem Auszug verbunden ist die Frage der Finanzierung des Lebens der Familienmitglieder. Die Parteien benötigen eine Aufstellung ihrer Lebenskosten und der gemeinsamen Einkommen. Der kinderbetreuende Elternteil sollte ab der obligatorischen Einschulung der Kinder die Erwerbstätigkeit zu 50% aufnehmen und zunehmend ausdehnen auf 80% ab dem 12. Altersjahr des jüngsten Kindes und 100% ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes. Bei geteilter Obhut beider Eltern ist die Erwerbstätigkeit anzupassen.

Separate Berechnung für jedes Familienmitglied

Der Lebensbedarf wird für jedes Mitglied der Familie separat berechnet und setzt sich aus dem sogenannten Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Versicherungen, Transportkosten und Steuern zusammen. Der so ermittelte Lebensbedarf der Familie wird dem gesamten Einkommen gegenübergestellt und in einem zweiten Schritt ein allfälliger Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Aus dem Überschuss werden die weiteren Kosten wie zum Beispiel Hobbies finanziert. Der Unterhalt ist zum Verbrauch bestimmt und es sollten daraus keine Ersparnisse gebildet werden.

der gebührende Unterhalt

Der Lebensbedarf entspricht dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard der Familie und begründet den Anspruch auf den sogenannten «gebührenden Unterhalt». Die Berechnung des Unterhalts sollte von der rechtsberatenden Person nur aufgrund der entsprechenden Unterlagen vorgenommen werden. Die gesamte Berechnung wird in der Regel in einer Excel-Tabelle dargestellt, in welcher die zuvor beschriebene zweistufige Berechnungsmethode erfasst wird.

Die Ausgaben und Einnahmen der Parteien sind meistens bekannt oder müssen durch das umfassende Informationsrecht der Parteien gegenseitig mitgeteilt werden. Die Frage der Erwerbstätigkeit ist ein häufiger Streitpunkt. Diskussionen über die Kinderbelange sind zunehmend. Der Betreuungsanteil eines Elternteils wirkt sich auf den Unterhalt aus.  

Für achtsame Eltern lohnt es sich nicht, die vorgenannten Konflikte auszutragen, da dies einhergeht mit enormer Ressourcenverschwendung auf Kosten der Kinder.

Die Scheidung

Anlässlich der Scheidung müssen die Ansprüche des nachehelichen Unterhalts, Güterrechts und Teilung der Pensionskassen berechnet und die Kinderbelange (gemeinsame elterliche Sorge, Obhut, Ferien- und Besuchsrecht, Unterhalt) geregelt  werden.

Die Pensionskasse

Die Berechnung der Höhe der während der Ehe angesparten Guthaben bei der Pensionskasse/Freizügigkeitsguthaben können die Parteien bei ihrer Pensionskasse direkt anfragen. Die Teilung der Beträge und Überweisung wird gerichtlich verfügt.

Der nacheheliche Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann auf der Grundlage der Fortsetzung der Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards geschuldet sein. Dieser Standard bildet aber auch die Obergrenze des sogenannten gebührenden Unterhalts. Nach der Scheidung besteht der Unterhaltsanspruch nur so weit, als die Eigenversorgung nicht oder nicht vollständig besteht. Sind der Lebensbedarf, die Vorsorgesituation und die Einkommen vor der Trennung bekannt, so ist der nacheheliche Anspruch berechenbar. In vielen Fällen werden mehrere Phasen gerechnet aufgrund der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des kinderbetreuenden Ehegatten. Immer öfter werden heute aufgrund der hohen Eigenversorgungsquote keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.

Das Güterrecht

Schliesslich müssen die güterrechtlichen Ansprüche berechnet und liquidiert werden. Die Aufteilung gemeinsamer Konten, Übernahme oder Verkauf einer Liegenschaft oder Aufteilung von Mobiliar können nach einer sorgfältigen Beratung und Berechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung problemlos vorgenommen werden.

Die Frage des nachehelichen Unterhalts und die Aufteilung der ehelichen Güter sind gesetzlich und in unzähligen Gerichtsentscheiden geregelt. Die Umsetzung dieser Regeln bedingen von den Parteien ein gewisses «Fairplay». Verweigert eine Partei die zumutbare Ausdehnung der Erwerbstätigkeit mit genügend Energie, so kann der anrechenbare Lohn geringer ausfallen und wirkt sich auf die Unterhaltsberechnung aus. Wenn die notwendigen Unterlagen zur Berechnung des Güterrechts nicht oder nicht mehr vorhanden sind, so können sich diese Informationslücken nachteilig für die ansprechende Partei auswirken.

Grundsätzlich gilt, dass aufgeklärte Parteien die Trennung und Scheidung mit einer anwaltlichen Beratung entspannter angehen können. Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Trennung oder Scheidung, damit Sie sich auf die besten Lösungen für sich und ihre Familie fokussieren können.