Eignet sich das Stiftungsrecht als Instrument der Nachlassplanung?

Das Stiftungsrecht ist in Bewegung, jedoch sollten die per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Revisionen und deren Auswirkungen …

am 14. Dezember 2023

um 16:06 Uhr

Revision des Stiftungsrechts per 1. Januar 2024 und ein mögliches Revival der Familienunterhaltsstiftung in nicht allzu ferner Zukunft.

I. Die Revision «Stärkung des Schweizer Stiftungsstandorts» im Überblick

1. Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderungen (Art. 84a nZGB)

Der Stifter hatte nach Art. 86a ZGB bisher die Möglichkeit, den Zweck der Stiftung zu ändern, sofern er sich dies vorbehalten hat. Art. 86a Abs. 1 nZGB wurde nun dahingehend erweitert, dass die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen ändert, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

2. Vereinfachung im Bereich der unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunden (Art. 86b nZGB)

Weiter wurde eine Vereinfachung im Bereich der unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunden vorgenommen (vgl. Art. 86b nZGB). Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

3. Keine öffentliche Beurkundung von Änderungen der Stiftungsurkunde nach
Art. 85–86b ZGB

Mit dem neuen Art. 86c nZGB wird klargestellt, dass Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Art. 85–86b ZGB, die von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder Aufsichtsbehörde verfügt werden, keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

4. Kodifizierung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde in Art. 84 Abs. 3 nZGB

Ebenfalls neu und von besonderem Interesse ist die Kodifizierung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde in Art. 84 Abs. 3 nZGB. Demnach können Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.

II. Modernisierung der Familienstiftung als Alternative zum Schweizer Trust

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) hat in ihrer Sitzung vom 7. November 2023 beschlossen, die Motion (22.4445) von Ständerat Thierry Burkart mit dem Titel «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» anzunehmen. Die Versuche, einen Schweizer Trust einzurichten, sind damit wohl als gescheitert anzusehen.

Die Motion fordert eine Liberalisierung der Familienunterhaltsstiftung, und zwar dahingehend, dass das Verbot in Art. 335 ZGB aufgehoben und entsprechende Massnahmen wie bspw. eine zeitliche Begrenzung eingeführt werden sollen. Mit dieser Liberalisierung würde inskünftig der Abfluss von Vermögen ins Ausland wohl verringert und Schweizer Behörden könnten, falls notwendig, eine Kontrolle ausüben.

III. Fazit

Das Stiftungsrecht ist in Bewegung, jedoch sollten die per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Revisionen und deren Auswirkungen nicht überschätzt werden. Gerade mit Blick auf eine umsichtige Nachlassplanung bietet eine Stiftungserrichtung nur in wenigen Fällen den gewünschten Nutzen. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.

Die Entwicklung im Bereich der Familienunterhaltsstiftung, als Instrument der langfristigen Vermögensplanung, gilt es jedoch mit Interesse zu verfolgen.

Gerne beraten wir Sie bei Ihrer individuellen Nachlassplanung, zeigen Ihnen gerne für Sie geeignete Alternativen zur Stiftungserrichtung auf und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen und Wünsche.