Irrtümer im Familienrecht

Ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung von Ehegatten bedeutet nicht je hälftiges Eigentum an der Liegenschaft. Die …

am 22. November 2022

um 06:33 Uhr

Ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung von Ehegatten bedeutet nicht je hälftiges Eigentum an der Liegenschaft. Die Ehe mit der neuen Rechtsprechung zum familienrechtlichen Unterhalt ist keine Lebensversicherung mehr.

Das Familienrecht befindet sich im Umbruch

Es hat sich in jüngster Vergangenheit vieles geändert im Familienrecht. Eine bessere Aufklärung über die Rechte und Pflichten im Familienrecht schafft Klarheit und vermeidet unnötige Konflikte und teure Prozesse.

Gesamteigentum bedeutet nicht hälftiges Eigentum jedes Ehegatten

Viele Ehepaare kaufen zusammen ein Haus oder eine Wohnung. Beide Ehegatten sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, häufig als Eigentümer zu gesamter Hand. Ob und wieviel jeder Ehegatte aus seinem Vermögen für den Hauskauf bezahlt hat, wird oft gar nicht festgehalten. Die Jahre vergehen, man investiert in das Haus, macht kleine Renovationen vielleicht auch selber und verschönert das eigene Heim. Eines Tages kommt es zur Scheidung und die Liegenschaft wird Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Häufig fühlt sich die Partei, welche weniger Vermögen hat, sicher, da sie schliesslich vermeintlich hälftiges Eigentum an der Wohnliegenschaft hat. Manche hegen gar Pläne, den ausbezahlten Betrag in ein neues Heim zu reinvestieren.

Die Liquidation des Gesamteigentums und die güterrechtliche Zuordnung

Die Auflösung des Gesamteigentums ist anspruchsvoll. Die Investitionen jedes Ehegatten werden ausgesondert, die Schulden und Steuern aufgelistet und dem Verkehrswert oder Verkaufswert gegenübergestellt. Jeder Ehegatte erhält dabei seine Investitionen in die Liegenschaft, welche werterhaltend oder wertvermehrend waren, zurück. Dabei sind die eigenen Arbeiten zur Verschönerung des Hauses meist gar nicht anrechenbar, da weder wertvermehrend noch werterhaltend. Nach Abzug aller Schulden, Steuern und Spesen wird der Gewinn oder Verlust je hälftig aufgeteilt. Dabei muss in einem zweiten Berechnungsschritt berücksichtigt werden, woher welche Gelder kommen. Sowohl das Eigengut als auch die Errungenschaft tragen im Verhältnis der Investitionen den Gewinn oder Verlust. Soweit ein Ehegatte einen erheblichen Beitrag für eine Liegenschaft mit seinem Erbe oder einer Schenkung bezahlt hat, erhält der andere Ehegatte bei der Auseinandersetzung entsprechend wenig oder gar nichts. Für denjenigen Ehegatten, welcher keine eigenen Mittel investiert hat, ist die Liquidation des Gesamthandverhältnisses oft eine böse Überraschung. Vor dem Hintergrund eines ehelichen Konfliktes ist diese Erkenntnis für den finanziell schwächeren Teil besonders hart und wäre vermeidbar gewesen. Einerseits kann die finanzielle Situation der Beteiligungen einer Liegenschaft bei Abschluss des Kaufvertrages konkretisiert werden und die Parteien wissen, was sie zu erwarten haben. Andrerseits ist eine anwaltliche Beratung vor dem Eheschluss oder während der Ehe für die eigene finanzielle Planung durchaus empfehlenswert. Dies ist aufgrund der neuen Tendenzen im familienrechtlichen Unterhalt im Unterschied zu früher sogar notwendig.

Arbeiten während der Ehe wird zur Regel, der Unterhaltsanspruch wird verkürzt

Seit dem Jahr 2018 hat das Bundesgericht mehrere Leitentscheide zum familienrechtlichen Unterhalt publiziert. Diese Entscheide schreiben teilweise konkret vor, wie der familienrechtliche Unterhalt für die Kinder, für die Parteien in Trennung mit oder ohne Heirat und nach der Scheidung zu berechnen ist. Es wird ferner heute von jeder Partei verlangt zu arbeiten. Je nachdem ob Kinder vorhanden sind, muss nach dem sogenannten Schulstufenmodell zuerst teilzeitlich und später vollzeitlich gearbeitet werden. Es ist im Unterschied zu früher die Ausnahme, bis zum AHV-Alter Alimente zu erhalten ohne zu arbeiten; dies betrifft die gesamte Gesellschaft ungeachtet der konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Ehegatten partizipieren nach der Trennung nicht mehr am höheren Einkommen des Alimenten-Schuldners. Der Ehepartner ist definitiv kein Lebensversicherer mehr.

Die Ehe ist keine Versicherung

Die Versorgung der Ehegatten ist mit der Heirat nicht mehr garantiert und jede Partei sollte sich über die finanziellen Folgen ihrer gewählten Lebensführung im Klaren sein und sich beraten lassen, besser früher als später.

Unsere Notare und Anwälte stehen Ihnen mit unserem Wissen gerne zur Seite, um ihre Position zu stärken und transparente Verhältnisse zu schaffen: Kontaktaufnahme