Schenkungen im Hinblick auf das Alter

Immer wieder treten Kunden mit dem Wunsch an uns heran, Vermögensgegenstände, meist Immobilien, an ihre Nachkommen zu verschenken. …

am 8. Juni 2020

um 15:58 Uhr

Immer wieder treten Kunden mit dem Wunsch an uns heran, Vermögensgegenstände, meist Immobilien, an ihre Nachkommen zu verschenken. Als Ziel wird angegeben, dieses Vermögen im Alter vor dem Zugriff «des Staates» zu schützen. Dabei kursieren leider völlig falsche Vorstellungen. In den meisten Fällen müssen wir davon abraten. Dies wird mit der Revision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zum 1. Januar 2021 noch mehr gelten:

BezügerInnen einer AHV oder IV-Rente können ihr Renteneinkommen um Ergänzungsleistungen (EL) aufrunden lassen. Zu diesem Zweck berechnet die zuständige Behörde den Lebensbedarf gemäss der geltenden Gesetzgebung und stellt diesem Bedarf das Einkommen der Person gegenüber, die sich für EL angemeldet hat. In der Höhe der Differenz werden sodann EL ausgerichtet. Namentlich bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit kann der Anspruch auf EL selbst für Personen mit relativ guten Renten wichtig werden, um die Finanzierung der Leistungen zu sichern.

Vermögende Personen müssen sich bei der Berechnung des Anspruches auf EL einen jährlichen Teilverzehr ihres Vermögens auf ihr Einkommen anrechnen lassen. Dementsprechend kann es passieren, dass das Angesparte zur Deckung des Lebensbedarfes aufgebraucht wird und die EL nicht oder nur teilweise ausgerichtet werden.

Wie alle Sozialausgaben steigen auch diejenigen für die EL jährlich an[1]. Daher hat das Parlament eine Gesetzes-Revision angenommen, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Sie soll verhindern, dass Vermögen in den Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs auf EL verschwindet.

[1] https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/el/statistik.html

Aktuelle Situation

Nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern vielmehr auch Vermögen, das die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines sogenannten «Vermögensverzichtes» nicht mehr hat, wird bei der Berechnung des massgeblichen Vermögens eingerechnet; und dies zeitlich unbegrenzt (die vielfach bestehende Annahme von einer «Verjährungsfrist» von 10 Jahren ist falsch). Der Betrag des anrechenbaren Teilverzehrs berechnet sich also auf dem tatsächlichen Vermögen wie auch auf dem Verzichtsvermögen.

Nach dem geltenden Recht liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet war und ohne dass sie dafür eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Mit anderen Worten werden dem vorhandenen Vermögen Schenkungen hinzugerechnet. Aufgrund dieser Hinzurechnung kann es geschehen, dass an sich Bezugsberechtigte Personen weniger EL erhalten als zur Deckung ihres Lebensbedarfes erforderlich wäre. In diesem Falle bleibt lediglich die Sozialhilfe. Diese ist im Gegensatz zur EL grundsätzlich zurückzuzahlen und eine Rückzahlungsschuld fällt auch vollumfänglich in den Nachlass.

Neuerungen

1.

Mit der EL-Reform wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen eine Person Vermögen verbraucht hat, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Bei Vermögen unter CHF 100’000.00 liegt der zulässige Verbrauch bei CHF 10’000.00 pro Jahr, darüber bei 10% des Vermögens. Die Regelung wird immerhin nur auf Vermögensreduktionen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten der Revision eingetreten sind. Massgeblich ist bei AHV-Renten ein Zeitraum ab 10 Jahren vor der Berentung, bei IV-Renten der Beginn der Rentenausrichtung.

Ob Vermögen durch Schenkungen oder Verbrauch vermindert wird; eines bleibt gleich: Das anrechenbare Verzichtsvermögen wird jährlich um maximal CHF 10’000.00 gesenkt. Mit anderen Worten: Ein Effekt eines Vermögensverzichtes stellt sich überhaupt nur im Umfang von höchstens CHF 10’000.00 pro Jahr ein.

2.

Die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogenen EL müssen nach dem Tod einer Person aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Dabei wird auf dem Nachlass ein Freibetrag von CHF 40‘000.00 gewährt; eine Überschuldung des Nachlasses wegen der EL-Rückerstattungspflicht kann also nicht eintreten. Bei der Feststellung der Höhe des Nachlasses sollen Schenkungen vor dem Tod freilich nicht berücksichtigt werden. Ein Vorhaben, dem wir aus unserer Sicht keine lange Lebensdauer prognostizieren.

Folgen 

Bereits unter geltendem Recht sollten Schenkungen gegen Nutzniessung gut überlegt werden. Die Vermögensübertragung ist gerade bei sehr vermögenden Personen mit guten Renten wegen dem Grenzwert von CHF 10’000.00 pro Jahr in aller Regel ohne jeden Effekt. Sie neigt aber zu Nebenwirkungen, vor denen zu warnen ist: So wird das Vermögen bei einer Schenkung gegen Nutzniessung zwar weiterhin beim Nutzniesser besteuert. In anderen Rechtsgebieten, namentlich bei der Krankenkassenprämienverbilligung, wird das übertragene Vermögen aber den Eigentümern zugerechnet. Die Übertragung hat in solchen Fällen nicht nur keine Vorteile, sondern handfeste finanzielle Nachteile für die Beteiligten.