In den letzten zwei Jahren waren die (Sommer-)Ferienziele geprägt von allgegenwärtigen Sätzen wie «Ferien in der Schweiz» oder «Bleiben Sie zu Hause». Die Nachfrage nach Flügen zu weit entfernten Traumdestinationen brach – gezwungenermassen – fast komplett ein. Die Folgen davon waren nebst Reduktion der Angebote und Flottenverkleinerungen insbesondere auch damit einhergehende Entlassungen. Nun scheint vor allem dieser Abbau des Personalbestandes der geplanten Reise einen Strich durch die Rechnung zu machen.
Unzählige Flüge wurden gebucht, die ersehnten Sommerferien stehen vor der Tür, die Koffer sind gepackt. Es könnte losgehen. Könnte. Die Reisebranche scheint jedoch mit der riesigen Nachfrage nicht gerechnet zu haben und kurzfristig nicht in der Lage zu sein, den Ansturm zu bewältigen. Die Meldungen, wonach geplante Flüge aufgrund fehlenden Personals verschoben oder gar komplett gestrichen werden müssen, nehmen nicht ab. Auf die Schnelle neues Personal einzustellen und einzuarbeiten, ist auch keine Option. Was bedeutet nun dieser Mangel an Personal für Sie und Ihre Ferien?
Damit Sie für allfällige böse Überraschungen gewappnet sind und nicht auf Ihren Kosten sitzenbleiben, erhalten Sie in unserem Newsletter einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und die Ansprüche, die Sie gestützt darauf haben.
READY FOR TAKE OFF…ODER EBEN NICHT – WAS STEHT MIR ZU?
Ausgangslage: Sie haben Ihren Flug gebucht und zählen die Tage, bis Sie endlich abheben können. Da kommt plötzlich die Meldung der Fluggesellschaft: Ihre geplante Reise bzw. Ihr gebuchter Flug kann nicht wie geplant durchgeführt werden. Was nun? Wie so oft, kommt es darauf an…
…Es kommt darauf an, auf welche rechtliche Grundlage Sie Ihre Ansprüche stützen können. Hier die wichtigsten:
EU-FLUGGASTRECHTE-VERORDNUNG:
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist auch in der Schweiz anwendbar. Sie gilt bei Flügen innerhalb der EU sowie bei jeglichen Flügen aus der EU heraus oder in die EU herein, sofern bei letztgenanntem der Flug durch eine EU Fluggesellschaft durchgeführt wird. Wobei die Schweiz (und die Swiss) in dieser Hinsicht unter «EU» fallen. Haben Sie also keine anderweitigen Versicherungen abgeschlossen und handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, so gewährt Ihnen die EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Mindest-Versicherungsschutz und nennt die Ansprüche, die Ihnen zustehen. Welche das sein können, erfahren Sie weiter unten.
PAUSCHALREISEGESETZ (PAURG):
Das Pauschalreisegesetz kommt zur Anwendung, wenn zwei Dienstleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen, die einen wichtigen Teil der Reise ausmachen) als Gesamtpaket zu einem Gesamtpreis angeboten und gebucht werden und sodann länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung beinhalten (Art. 1 PauRG). Haben Sie also eine solche Pauschalreise gebucht, so muss für Ihre Ansprüche das Pauschalreisegesetz konsultiert werden. Mehr dazu gleich unten.
REISEVERSICHERUNG ODER BEDINGUNGEN DES REISEANBIETERS / FLUGGESELLSCHAFT:
Reiseversicherungen gibt es inzwischen fast wie Sand am Meer: darunter fallen z.B. Annullationskosten-, Reiseunfall- oder Rücktransportversicherungen. Haben Sie eine solche Reise-Versicherung abgeschlossen (das ist unter Umständen auch bereits bei Bezahlung mit einer Kreditkarte der Fall), so sind die Versicherungspolice sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ihre Anspruchsgrundlage- und Umfang heranzuziehen.
Immer wie mehr Fluggesellschaften haben inzwischen eigene Allgemeine Bedingungen erlassen, welchen Sie Ihre allfälligen Ansprüche entnehmen und in Erfahrung bringen können, wie und wo Sie diese geltend machen müssen.
Steht fest, auf welche rechtliche Grundlage Sie Ihre Ansprüche stützen können, so ist diese entsprechend heranzuziehen. Für die weitere Bestimmung, was für Rechte und Ansprüche Sie haben…
…kommt es darauf an, um was für eine «Störung» es sich handelt: Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung?
EU-FLUGGASTRECHTE-VERORDNUNG:
Annullierung: Bei einer Annullation des Fluges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf entweder Rückerstattung der Ticketkosten oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu ähnlichen Bedingungen wie der ursprünglich geplante Flug. Zusätzlich zu dieser Wahloption gewährt Ihnen die Verordnung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern der Flug weniger als 14 Tage vor Reiseantritt annulliert worden ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt sodann von verschiedenen weiteren Faktoren, wie z.B. der Dauer und Strecke der Reise ab. Weitere Voraussetzung für Ausrichtung einer Ausgleichszahlung ist, dass Ihnen keine Ersatzbeförderung zu ähnlichen Bedingungen angeboten worden ist (für die genauen Details wird auf Art. 5 und Art 7 EU-Fluggastrechte-Verordnung verwiesen). Schliesslich wird auch keine Ausgleichszahlung ausgerichtet, wenn die Annullation auf aussergewöhnliche Umstände, wie z.B. Unwetter, Streik, höhere Gewalt etc. zurückzuführen ist. Sodann haben Sie je nachdem Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie z.B. Verkostung und Unterkunft (Art. 5 und Art. 9 EU-Fluggastrechte-Verordnung).
Überbuchung / Nichtbeförderung: Können Sie Ihren Flug nicht antreten, weil dieser überbucht worden ist, so haben Sie ebenfalls Anspruch auf entweder Rückerstattung der Kosten oder anderweitige Beförderung zu ähnlichen Bedingungen, auf Ausgleichs- sowie auf Betreuungsleistung. In Bezug auf die Ausgleichsleistung ist darauf hinzuweisen, dass Airlines das Recht haben, die Ausgleichszahlung zu halbieren, sofern sich die Ankunftszeit je nach Flug nicht erheblich verzögert, z.B. um nicht mehr als zwei Stunden bei einem Kurzstreckenflug.
Verspätung: Kommt es zu Verzögerungen, so haben Sie in erster Linie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen und Trinken. Der Umfang der Betreuungsleistung bestimmt sich dabei nach Dauer der Verspätung sowie nach Flugstrecke (Art. 6 und Art. 9 EU-Fluggastrechte-Verordnung). Bei krassen Verspätungen (Flug z.B. erst am nächsten Tag) kommt Ihnen sodann wiederum das Recht zu, die Ticketkosten zurückerstattet zu erhalten.
Insbesondere betreffend allfälligem Anspruch auf Ausgleichszahlung, deren Höhe sowie auf Betreuungsleistungen und deren Umfang empfiehlt es sich, die Verordnung sehr genau zu lesen, da bereits kleinste Unterschiede in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht ausschlaggebend dafür sein können, ob überhaupt und was für ein Anspruch Ihnen zusteht.
PAUSCHALREISEGESETZ:
Annullierung: Wird Ihre Pauschalreise annulliert, so haben Sie gestützt auf das Pauschalreisegesetz wahlweise Anspruch auf entweder Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie gleichzeitiger Rückerstattung des Preisunterschieds oder auf schnellst mögliche Rückerstattung aller bezahlten Beträge (Art. 11 und Art. 10 PauRG). Zusätzlich dazu könne Sie im Falle des Nichterfüllens des Vertrages Schadenersatz geltend machen. Ausgenommen, die Annullierung erfolgte, weil die für die Durchführung der Reise notwendige Mindestanzahl Teilnehmer nicht erreicht worden ist oder wenn die Annullation auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wobei Überbuchung im Sinne des Pauschalreisegesetzes nicht als höhere Gewalt gilt.
Wesentliche Vertragsänderung: Das PauRG sieht für den Fall, dass vor Reiseantritt eine wesentliche Änderung des Vertrages vorliegt, die Möglichkeit für den Konsumenten vor, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und wahlweise entweder Rückerstattung aller gezahlten Beträge zu verlangen oder an einer anderen, gleichwertigen Reise teilzunehmen (Art. 8 und 10 PauRG). Wie auch bei Annullierung der Reise hat der Konsument sodann das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen (Art. 10 Abs. 4 und Art. 14 PauRG). Wichtig dabei ist, dass der festgestellte Mangel durch den Konsumenten so schnell als möglich zu beanstanden und am besten schriftlich zu melden ist.
Weiter ist im Zusammenhang mit dem PauRG wichtig zu wissen, dass von den gesetzlichen Bestimmungen nur zu Gunsten des Konsumenten abgewichen werden kann und dies auch nur dort, wo es das Gesetz ausdrücklich zulässt. Sollte also ein Reiseanbieter Ihre Ansprüche mit der Begründung ablehnen, dass diese ausgeschlossen worden seien, so prüfen Sie unbedingt, ob eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zu Ihrem Nachteil getroffen worden ist und ob eine Abweichung vom Gesetz in diesem Fall überhaupt zulässig war.
REISEVERSICHERUNG UND ANBIETER:
Da es eine Vielzahl von verschiedenen Arten von Reiseversicherungen sowie Anbietern mit jeweils unterschiedlichen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen gibt, kann hier nicht auf die einzelnen eingegangen werden. Um Ihre Ansprüche und deren Umfang zu kennen, ist bei Vorhandensein einer Reiseschutzsversicherung als erstes Ihre Police zu studieren und vor allem auch in den anzuwendenden Bedingungen nachzulesen, welche Fälle versichert und welche explizit ausgeschlossen worden sind. Die Ausschlüsse sind meist umfangreicher als gedacht.
Kennen Sie Ihre Ansprüche und deren Umfang, so gilt es nun, diese auch geltend zu machen. Je nach Anbieter und Situation kann dies ein mühsames und langwieriges Unterfangen sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei, indem wir Ihre Ansprüche abklären und für Sie durchsetzen, damit Sie Ihre Ferien geniessen können und sich nicht mit «Kleingedrucktem», Telefonbeantwortern und Ausreden herumschlagen müssen.
Bei weiteren Fragen steht unser Team sehr gerne zur Verfügung: Kontaktieren Sie uns jetzt!