Krank und gekündigt – wie weiter?

Was passiert, wenn Sie die Kündigung erhalten haben und weiterhin krank sind? Welche Versicherungen springen zur Deckung Ihres …

am 18. April 2023

um 11:26 Uhr

Im Blogbeitrag vom Dezember 2022 haben wir Sie über die Auswirkungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf Ihr Arbeitsverhältnis informiert. Was passiert nun, wenn Sie die Kündigung erhalten haben und weiterhin krank sind? Welche Versicherungen springen zur Deckung Ihres Lebensbedarfs ein? An was müssen Sie alles denken? 

Lohnersatz durch Krankentaggeldversicherung:

Falls Ihr ehemaliger Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung für Sie abgeschlossen hat, ist Ihr krankheitsbedingter Erwerbsausfall bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit in den meisten Fällen während maximal 720 oder 730 Tagen versichert. In dieser Zeit erhalten Sie Krankentaggelder, welche Ihnen während des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Je nach Versicherung ist es möglich, dass Sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Anspruch auf Krankentaggelder haben. In diesem Falle würden Ihnen die Taggelder neu direkt von der Krankentaggeldversicherung ausbezahlt werden. Möglich ist jedoch auch, dass die Krankentaggeldauszahlungen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegfallen. Welcher Fall auf Sie zutrifft, kommt auf die durch den Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung an. Fragen Sie diesbezüglich direkt bei der Krankentaggeldversicherung Ihres vormaligen Arbeitgebers nach. Falls Sie nicht wissen, ob bzw. wo Ihr ehemaliger Arbeitgeber Sie versichert hat, fordern Sie die entsprechenden Informationen bei ihm an.   

Falls die Taggeldauszahlungen mit Ihrem Austritt aus dem Betrieb enden und/oder Sie das Risiko neu eintretender Krankheiten versichern möchten, besteht unter Umständen die Möglichkeit, bei derselben Versicherung in eine Einzelversicherung überzutreten und den Lohnausfall weiter zu versichern. Ob, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welchen (meist kurzen) Fristen dies möglich ist, bestimmt sich nach den Versicherungsbedingungen. Informieren Sie sich im Idealfall noch während der laufenden Kündigungsfrist bei der Krankentaggeldversicherung über die Möglichkeit eines Übertritts, die Abschlussfristen, die Prämienhöhen sowie über die versicherten Leistungen und holen Sie Offerten ein.

Weiterhin gegen Unfälle versichert bleiben:

Während Ihrer Anstellung sind Sie grundsätzlich bei Ihrem Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der durch den Arbeitgeber abgeschlossene Unfallschutz. Die obligatorische Unfallversicherung endet 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag bzw. der letzten Lohnzahlung. Um Ihren Unfallschutz zu verlängern, besteht die Möglichkeit, beim Unfallversicherer Ihres ehemaligen Arbeitgebers eine sogenannte Abredeversicherung für bis zu sechs Monate abzuschliessen. Da die Versicherung spätestens im Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden muss, informieren Sie sich idealerweise noch während der laufenden Kündigungsfrist bei der Unfallversicherung. Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen auf Nachfrage oder spätestens beim Austritt aus dem Betrieb den Namen des Unfallversicherers bekannt. Falls Sie nahtlos in ein neues (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis mit Unfallversicherungsschutz übertreten oder Arbeitslosentaggelder beziehen, benötigen Sie keine Abredeversicherung.

Falls Sie weder eine Abredeversicherung abschliessen noch sonst wie gegen Unfälle versichert sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei Ihrer Krankenkasse gegen Unfälle versichern lassen. Dasselbe gilt auch für die Zeit nach Ablauf der Abredeversicherung. Tun Sie dies nicht, kann ein Unfall für Sie sehr teuer werden. Informieren Sie sich frühzeitig, damit keine Versicherungslücken entstehen. Da die Leistungen einer Unfallversicherung gegenüber den Leistungen der Krankenversicherung im Falle eines Unfalles vorteilhafter sind, empfiehlt sich der Abschluss einer Abredeversicherung.

Rechtzeitige Anmeldung bei der Invalidenversicherung:

Die Invalidenversicherung spricht Leistungen im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit zu.  Zeichnet sich eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ab, besteht die Möglichkeit, sich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons zur Früherfassung zu melden. Die Meldung kann bereits nach einer 30-tägigen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden, d.h. auch in einem Zeitpunkt, wo man Krankentaggelder erhält. Ziel der Früherfassung ist, möglichst bald mit Fachpersonen in Kontakt zu treten, um abzuklären, ob eine Anmeldung bei der IV notwendig ist.

Selbst wenn der Lebensunterhalt aktuell durch allfällige Krankentaggelder gesichert ist, empfiehlt es sich bei einer länger dauernden Krankheit, spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung zum Rentenbezug bei der IV-Stelle zu stellen. Erfolgt die Anmeldung erst nach sechs Monaten, beginnt ein allfälliger Rentenanspruch auch erst später, was erhebliche Auswirkungen auf die Höhe einer allfälligen rückwirkenden Rentenauszahlung haben wird. Bei der IV-Anmeldung kann Ihnen die IV-Stelle oder aber auch Ihr Hausarzt behilflich sein. Bei Fragen zur IV steht Ihnen überdies auch die AHV/IV-Zweigstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung.   

Lohnersatz durch Arbeitslosentaggelder:

Die Krankentaggeldauszahlungen enden nach maximal zwei Jahren, manchmal bereits früher. IV-Verfahren können länger als zwei Jahre dauern. Wie finanzieren Sie Ihren Unterhalt, wenn Sie keine Krankentaggelder mehr erhalten, die IV aber auch noch nicht über eine Rente entschieden hat?

Wichtig zu wissen ist, dass – falls Sie zu mindestens 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sind – Sie als vermittlungsfähig gelten, womit Sie unter Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben. Falls ein IV-Verfahren hängig ist, ist die Arbeitslosenversicherung bei einer Anspruchsbejahung verpflichtet, Ihnen das volle Arbeitslosentaggeld vorzuschiessen. Falls Sie einen Teil Ihrer Arbeitsfähigkeit wiedererlangen, empfehlen wir Ihnen daher, sich so schnell wie möglich bei der Arbeitslosenkasse zu melden.

Sozialhilfe:

Wenn alle Stricke reissen, d.h. Sie weder Kranken- noch Arbeitslosentaggelder erhalten und die IV immer noch nicht über Ihren Rentenanspruch entschieden hat, haben Sie die Möglichkeit, sich beim Sozialamt Ihrer Wohngemeinde zu melden. Dort müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögenssituation offenlegen, woraufhin überprüft wird, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Versicherungsangelegenheiten sind kompliziert, insbesondere wenn sowohl Privat- als auch Sozialversicherungen im Spiel sind. Gerne beraten wir Sie bei Fragen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.