Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeitsausfällen aufgrund von COVID-19
Im Rahmen des Massnahmenpaketes des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurde unter anderem ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen, namentlich Gesellschafter, eingeführt. In der Praxis ist nun mit zahlreichen anspruchsablehnenden Verfügungen sowie Rückforderungen zu rechnen.
Die Kurzarbeitsentschädigung während COVID-19
- Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht für Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Falle eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wobei sich diese auf 80% des AHV-pflichtigen Lohns beläuft. Grundsätzlich keinen Anspruch haben hingegen Personen, die als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als leitende Angestellte die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.
- Im Rahmen des Massnahmenpakets des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus wurde mit Verordnung zur Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diese sogenannten arbeitgeberähnlichen Personen eingeräumt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Gesellschafter und weitere massgeblich am einem Betrieb beteiligten Personen besteht gemäss Verordnung indessen nur für den Zeitraum März bis und mit Mai 2020. Im Weiteren beläuft sich der Anspruch nicht auf 80% des versicherten Verdienstes, sondern wurde gemäss COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf eine Pauschale von maximal CHF 3’320.00 beschränkt.
Beurteilung der arbeitgeberähnlichen Stellung
- Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss im Einzelfall geprüft werden, ob einer Person bei der Willensbildung des Betriebes eine entscheidende oder zumindest massgebliche Bedeutung zukommt und damit vom Entschädigungsanspruch auf Kurzarbeit grundsätzlich ausgeschlossen ist bzw. lediglich Anspruch auf die pauschalisierte Maximal-Entschädigung aufgrund der COVID-19- Verordnung hat. Dabei sind insbesondere die Entscheidungsbefugnisse des betreffenden Arbeitnehmers, die Beteiligungsverhältnisse und Struktur der Gesellschaft sowie die gesellschaftsinterne Stellung des Arbeitnehmers massgebend. Ein genereller Ausschluss auf Kurzarbeitsentschädigung von leitenden Angestellten, allein weil diese für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind, ist hingegen nicht zulässig.
Anspruchsablehnende Verfügungen und Rückforderungen
- Entgegen der klaren Rechtsprechung betreffend die Beurteilung der arbeitgeberähnlichen Stellung hat sich in der Praxis nun gezeigt, dass wiederholt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen von leitenden Angestellten zu Unrecht und ausschliesslich aufgrund eines Eintrages im Handelsregister abgelehnt worden ist. Ebenso wurden vermehrt Kurzarbeitsentschädigungen basierend auf 80% des versicherten Verdienstes an Personen ausgerichtet, die als Gesellschafter lediglich Anspruch auf die Maximal-Entschädigung in der Höhe von CHF 3’320.00 haben. In beiden Fällen ist mit anspruchsablehnenden Verfügungen der Arbeitslosenkasse bzw. mit Rückforderungen zu rechnen.
Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder als Gesellschafter mit solchen Verfügungen und Rückforderungen der Arbeitslosenkasse konfrontiert sehen, so beraten wir Sie gerne persönlich.