Verbesserter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes – worum geht es? In der Schweiz ist es bekanntlich relativ einfach, gegen …

am 11. February 2019

um 13:08 Uhr

Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes – worum geht es?

In der Schweiz ist es bekanntlich relativ einfach, gegen einen (vermeintlichen) Schuldner eine Betreibung einzuleiten. Der Gläubiger muss dem Betreibungsamt nämlich keinerlei Beweise für die geltend gemachte Schuld vorlegen, das Amt überprüft lediglich, ob die formellen Anforderungen an das Betreibungsbegehren erfüllt sind. Ist das der Fall, so stellt das Betreibungsamt der betriebenen Person einen Zahlungsbefehl zu.

Automatischer Eintrag im Betreibungsregister – mit entsprechenden Folgen

Gleichzeitig führt das Einleiten der Betreibung automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person, dies unabhängig davon, ob die Schuld tatsächlich besteht oder die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat. Der Eintrag ist während 5 Jahren auch für Dritte sichtbar, sofern diese einen entsprechenden Interessennachweis erbringen. Beispielsweise können Geschäftspartner oder Banken vorab einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen, bevor sie eine vertragliche Beziehung eingehen. Besonders häufig ist dieses Vorgehen vor dem Abschluss eines Mietvertrages. Entsprechend kann ein Eintrag im Betreibungsregister negative Folgen für die betriebene Person haben.

Neu: Verbesserter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt, welche ermöglicht, dass eine Person, die ungerechtfertigt betrieben wird, künftig dafür sorgen kann, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Gemäss dem neuen Artikel 8 Abs. 3 lit. d SchKG hat die betriebene Person neu die Möglichkeit, nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlages beim Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, den Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar zu machen. Das Betreibungsamt setzt dann der betreibenden Person eine Frist von zwanzig Tagen, innert der diese nachweisen muss, dass sie rechtzeitig ein gerichtliches Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, wird der Betreibungsregistereintrag Drittpersonen gegenüber nicht mehr angezeigt.

Geringe Kosten für das Gesuch

Die Gebühr für ein solches Gesuch beträgt pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung dieser Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten. Das ist eine erhebliche Verbesserung. Bisher war (abgesehen vom Einverständnis des Gläubigers) ein ordentliches und vor allem kostenintensives Gerichtsverfahren zur Bereinigung des Betreibungsregisters erforderlich, das viele Betriebene von einer Klage abgehalten hat.

Sum-Up

Vereinfacht gesagt, kann der Schuldner neu verlangen, dass eine gegen ihn eingeleitete Betreibung für Dritte nicht sichtbar ist, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht nachweist, dass er diese rechtzeitig vorantreibt. Mit dieser Gesetzesänderung können also Sie sich oder Ihr Unternehmen inskünftig einfach und kostengünstig gegen die negativen Folgen einer zu Unrecht eingeleiteten Betreibung schützen. Und noch besser: Diese „Rechtswohltat“ gilt sogar für alte Betreibungen vor dem 1. Januar 2019.

Gerne unterstützen wir Sie dabei!